12. Vorwurf gemäss Strafbefehl Bst. a Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 16. Oktober 2020, welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, er habe sich in der Zeit vom 28. Juli 2012 bis 20. Januar 2020 an der K.________(Adresse) in E.________ (Ortschaft) der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht. Konkret wird ihm folgendes vorgeworfen (pag. 16 001 001): Der Beschuldigte betreibt seit den ________ (Jahrzahl)-Jahren in E.________ (Ortschaft) (aktuell an der K.________ (Adresse)) die Gesundheitspraxis L.________, wo er homöopathische und phytotherapeutische Dienstleistungen anbietet.