der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher auf die einzelnen Aussagen, insbesondere diejenigen der drei Patienten sowie des Beschuldigten gemäss der Besprechungsprotokolle (vgl. Ziff. 9. hiervor), und auf die objektiven Beweismittel eingegangen.