05 001 003, z. 60 ff.). Die seitens der Straf- und Zivilklägerin in das Verfahren eingebrachten Besprechungsprotokolle bzw. die darin enthaltenen Aussagen der Patienten und des Beschuldigten stellen überdies nicht die einzigen den Beschuldigten belastenden Beweismittel dar und wurden weder durch eine Tatprovokation noch anderweitige Drohung oder mittels Druck erwirkt. Damit sind die sich in den Akten befindlichen Besprechungsprotokolle der Patienten inklusive der Vorhalte (pag. 04 001 051 bis pag. 04 001 079) sowie das Besprechungsprotokoll mit dem Beschuldigten inklusive der Vorhalte (pag. 04 001 051 bis pag.