04 001 139). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte im Rahmen seiner Einvernahme die Aussage einer Patientin, wonach er bei ihr eine Fernbehandlung gemacht habe (pag. 05 001 002, Z. 43 ff.), und gab einzig auf Vorhalt der Aussage dieser Patientin, wonach etwa 75% der Behandlungen in der Praxis stattgefunden hätten, an, dies sei nicht richtig, er habe die meisten Behandlungen bei ihr mit Homöopathie gemacht (pag. 05 001 003, z. 60 ff.).