10 der Urkundenfälschung wiegt demnach angesichts der gesamten Umstände des konkreten Falles absolut betrachtet durchaus schwer, weshalb ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Der Beschuldigte konnte sich ferner bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu den Aussagen der Patienten sowie den sich darauf stützenden Vorwürfen äussern, dessen Rechtsvertretung nahm bereits vor Einreichung der Strafanzeige Einsicht in die Akten der Straf- und Zivilklägerin (pag. 04 001 139).