04 001 045). Wäre die Anzeige früher erfolgt, wären die Strafverfolgungsbehörden im Zeitpunkt der fraglichen Gespräche gestützt auf Art. 306 Abs. 2 Bst. b StPO befugt gewesen, sowohl die Patienten wie auch den Beschuldigten zu den Behandlungen bzw. zur Abrechnung der erbrachten Leistungen zu befragen. Auch die Interessenabwägung fällt hier zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Wahrheitsfindung aus. Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen zwar, wie vorerwähnt, vorab Verbrechen in Betracht. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art.