Der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten war vor der Befragung durch die Straf- und Zivilklägerin bereits vorhanden. Er entstand durch die Feststellung der Straf- und Zivilklägerin, dass die Abrechnungen des Beschuldigten bzw. dem daraus ersichtlichen Therapiekonzept keine nachvollziehbare Therapieplanung erkennen liess, da der Beschuldigte für die abgerechneten umfangreichen Repertorisationen und die Arzneimittelabgabe keine Behandlung/Konsultation angab und in Rechnung stellte, was die Straf- und Zivilklägerin mit Schreiben vom 13. November 2018 und damit vor den Befragungen festhielt (pag. 04 001 045).