04 001 069) und nicht auf eine Aussagepflicht oder ihre Aussageoder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam gemacht wurden. Wesentlich ist im Lichte der hiervor zitierten Bestimmungen sowie der Rechtsprechung zunächst die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörden die strittigen Beweismittel selber rechtmässig hätten erlangen können, wenn ihnen der Tatverdacht gegen den Beschuldigten bekannt gewesen wäre. Dies ist vorliegend zu bejahen: Der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten war vor der Befragung durch die Straf- und Zivilklägerin bereits vorhanden.