Weiter ist zutreffend, dass der Beschuldigte selbst bei den Einvernahmen der Patienten nicht zugegen war und weder selbst Fragen stellen noch sich zu den Aussagen äussern konnte, er im Rahmen seiner Besprechung, bei der er als «Auskunftsperson» bezeichnet wurde (pag. 04 001 080), weder auf seine Stellung im Verfahren noch auf allfällige strafprozessuale Verfahrensrechte als Beschuldigter hingewiesen wurde, die Patienten ihrerseits als «Auskunftsperson» bezeichnet (pag. 04 001 051; pag. 04 001 056; pag. 04 001 069) und nicht auf eine Aussagepflicht oder ihre Aussageoder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam gemacht wurden.