Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, als die mit «Besprechungsprotokoll» betitelten Befragungen der Patienten vom 7. Oktober 2019 und vom 16. Oktober 2019 sowie des Beschuldigten vom 16. Januar 2020 durch die Strafund Zivilklägerin veranlasst, geführt sowie protokolliert wurden. Weiter ist zutreffend, dass der Beschuldigte selbst bei den Einvernahmen der Patienten nicht zugegen war und weder selbst Fragen stellen noch sich zu den Aussagen äussern konnte, er im Rahmen seiner Besprechung, bei der er als «Auskunftsperson» bezeichnet wurde (pag.