9 beigezogenen Sachbearbeiter sind vorliegend als Privatpersonen zu behandeln (vgl. hierzu auch GLESS, a.a.O., N. 44a zu Art. 141 StPO). Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, als die mit «Besprechungsprotokoll» betitelten Befragungen der Patienten vom 7. Oktober 2019 und vom 16. Oktober 2019 sowie des Beschuldigten vom 16. Januar 2020 durch die Strafund Zivilklägerin veranlasst, geführt sowie protokolliert wurden.