SR 832.10) bestimmt das VVG über das private Versicherungswesen. Es handelt sich demnach um ein rein privatrechtliches Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin. Die Straf- und Zivilklägerin ist keine Strafverfolgungsbehörde. Sie ist im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO. Sie und die von ihr für die Besprechung