9.3 Verwertbarkeit der Besprechungsprotokolle in concreto Vorliegend gründet das Verhältnis zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten dahingehend, als der Beschuldigte als anerkannter Therapeut der Straf- und Zivilklägerin Leistungen der Zusatzversicherung in Rechnung stellen kann. Die Zusatzversicherungen unterstehen dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) mit den allgemeinen Vertragsbedingungen. Im Gegensatz zum KVG (Bundesgesetz über die Krankenversicherung; SR 832.10) bestimmt das VVG über das private Versicherungswesen.