BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2). Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 147 IV 9 S. 11 E. 1.3.1; BGE 131 I 272 E. 4.1.2 S. 279; BGE 130 I 126 E. 3.2; je mit Hinweisen). 9.3 Verwertbarkeit der Besprechungsprotokolle in concreto Vorliegend gründet das Verhältnis zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten dahingehend, als der Beschuldigte als anerkannter Therapeut der Straf- und Zivilklägerin Leistungen der Zusatzversicherung in Rechnung stellen kann.