9. Zur Verwertbarkeit der Besprechungsprotokolle der Straf- und Zivilklägerin 9.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Aussagen von drei Patienten des Beschuldigten sowie des Beschuldigten selbst, welche seitens der Straf- und Zivilklägerin im Rahmen deren Leistungsüberprüfungsverfahrens protokolliert und als Beilagen der Strafanzeige Eingang in die Akten fanden, gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar seien (pag. 18 173 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).