Dass ein solcher vorliegen würde, macht der Beschuldigte denn auch nicht geltend. Es liegen somit keinerlei Hinweise vor, die ein faires Verfahren gegenüber dem Beschuldigten in Frage stellen würden. Die Rüge erweist sich demnach als verspätet bzw. unbegründet. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorbemerkungen Da die Beweismittel für sämtliche vorliegend zu beurteilenden Sachverhaltskomplexe heranzuziehen sind, rechtfertigen sich vorab Ausführungen dazu. Anschliessend wird auf jeden einzelnen Vorwurf separat eingegangen und die jeweilig verfügbaren Beweismittel gewürdigt.