56 StPO als befangen erscheinen zu lassen. So legt der Beschuldigte insbesondere nicht dar, inwiefern der Umstand, dass der Gerichtspräsident bei der Straf- und Zivilklägerin zusatzversichert ist und damit mit dieser in einer vertraglichen Beziehung steht, ihn so intensiv tangiert, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit bestehe. Auch erhellt der Kammer nicht, welchen finanziellen oder ideellen Vorteil, mithin ein eigenes Interesse an der Streitsache, der Gerichtspräsident vorliegend mittels des Urteils erlangen könnte. Dass ein solcher vorliegen würde, macht der Beschuldigte denn auch nicht geltend.