18 137), ebenso wenig nach Zustellung des Urteilsdispositivs am 7. Juni 2021 (pag. 18 144). Im Lichte der hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Ausstandsgesuch im Rahmen der Berufungserklärung vom 22. Juli 2021, mithin über einen Monat nach Kenntnisnahme durch den Beschuldigten, klarerweise verspätet. Doch auch bei rechtzeitigem Vorbringen vermag die Kammer keine Anhaltspunkte zu erkennen, welche geeignet wären, den Gerichtspräsidenten im Sinne von Art. 56 StPO als befangen erscheinen zu lassen.