Jedoch ist weder dem erstinstanzlichen Protokoll der Hauptverhandlung (pag. 18 055 ff.), dem Parteivortrag (pag. 18 124 ff.) noch den weiteren Eingaben ein mündliches oder schriftliches Ausstandsbegehren zu entnehmen. Auch nach mündlicher Urteilseröffnung erfolgte kein entsprechendes Gesuch in mündlicher oder schriftlicher Form (pag. 18 137), ebenso wenig nach Zustellung des Urteilsdispositivs am 7. Juni 2021 (pag.