7.1 Rechtliche Grundlagen Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 ff. StPO) konkretisieren die verfassungsmässige Garantie gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Demnach hat die in der Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Art. 56 Bst. a StPO). Erfasst werden sämtliche direkten oder indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller, oder ideeller Natur.