Diese Einseitigkeit bzw. Lückenhaftigkeit sei retrospektiv lediglich damit zu erklären, dass der vorinstanzliche Richter selbst in einer vertraglichen Vertrauensbeziehung mit der Privatklägerin stehe. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Juni 2021 habe der vorinstanzliche Richter diese vertragliche Vertrauensbeziehung nicht etwa von sich aus preisgegeben, sondern erst auf ausdrückliche Nachfrage der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 18 240). Damit macht der Beschuldigte bzw. seine Rechtsvertretung sinngemäss die Befangenheit des erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten geltend. 7.1 Rechtliche Grundlagen