Im Rahmen der Berufungserklärung bringt die Verteidigung namens des Beschuldigten vor, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz überraschend ausführlich zusammengefasst worden, dennoch erweise sich diese Zusammenfassung als lückenhaft bzw. einseitig. Diese Einseitigkeit bzw. Lückenhaftigkeit sei retrospektiv lediglich damit zu erklären, dass der vorinstanzliche Richter selbst in einer vertraglichen Vertrauensbeziehung mit der Privatklägerin stehe.