398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das Urteil in Bezug auf die Strafart, die Höhe und Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe und die Höhe der Busse auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Für die nicht mit Anschlussberufung angefochtenen Punkte ist das Verschlechterungsverbot allerdings zu beachten (ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 4a zu Art. 391 StPO).