18 238 ff.). Die Kammer hat somit die Schuldsprüche, die Sanktionen, das Urteil im Zivilpunkt sowie die Kostenfolgen zu prüfen. Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich demgegenüber auf den Sanktionenpunkt, mithin Ziff. I.1. und Ziff. I.2. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu CHF 210.00 und Verurteilung zu einer Busse von CHF 12'000.00; vgl. pag. 18 272 f.). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).