6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Kommt es in einem Verwaltungsstrafverfahren zu einer Beurteilung durch kantonale Gerichte (vgl. Art. 73 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]), so können die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden (Art. 80 Abs. 1 VStrR). Soweit Art. 73 bis Art. 81 VStrR nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR). Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz mit Berufungserklärung vom 25. Februar 2021 vollumfänglich angefochten (pag. 18 238 ff.).