8. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung zzgl. MWST. für die frei gewählte Verteidigung sowohl vor der Staatsanwaltschaft als auch dem kantonalen Wirtschaftsstrafgericht zuzusprechen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST.» Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete, teilweise in Abweichung zu den Anträgen in der Anschlussberufungserklärung vom 10. August 2021, ihrerseits folgende Anträge (pag. 18 307 f.): «A.________, vgt., sei schuldig zu erklären 1. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit vom 28.07.2012 bis am 20.01.2020 in E.________ (Ortschaft) (gemäss Bst. a des Strafbefehls);