4. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil vom 03.06.2021 betreffend des Vorwurfes der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz aufzuheben und es sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen und es sei von einer Bestrafung abzusehen. 5. Eventualiter sei das angefochtene Urteil vom 03.06.2021 betreffend des Vorwurfes der Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz des Kantons Bern aufzuheben und es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.