Die Straf- und Zivilklägerin verzichtete mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 auf das Einreichen einer Stellungnahme (pag. 18 302). Die Replik des Beschuldigten vom 28. Januar 2022 gelangte nach einmaliger Fristerstreckung am 31. Januar 2022 ein (pag. 18 316 ff.). Auf das Einreichen einer Duplik (pag. 18 323 f.) verzichteten sowohl die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 3. Februar 2022 (pag. 18 327) als auch die Straf- und Zivilklägerin mit Schreiben vom 22. Februar 2022 (pag.