18 293 f.). Die Verteidigung des Beschuldigten erklärte innert Frist, der Beschuldigte habe sich mit der Berufungserklärung vom 22. Juli 2021 bereits eingehend mit dem Urteil der Vorinstanz auseinandergesetzt, weshalb eine weitere Begründung überflüssig erscheine (pag. 18 296). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine schriftliche Stellungnahme ein (pag. 18 304 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin verzichtete mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 auf das Einreichen einer Stellungnahme (pag.