4. Schriftliches Verfahren Mit Einverständnis der Parteien (pag. 18 287 [Generalstaatsanwaltschaft]; pag. 18 289 [Straf- und Zivilklägerin]; pag. 18 291 [Beschuldigter]) ordnete die Verfahrensleitung am 27. Oktober 2021 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten auf, eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen unter dem Hinweis, die schriftliche Berufungserklärung vom 22. Juli 2021 gelte als schriftliche Begründung (pag. 18 293 f.).