2. Berufung und Anschlussberufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Eingabe vom 7. Juni 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 18 151). Die Berufungserklärung vom 22. Juli 2021 ging am 23. Juli 2021 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 18 237 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt D.________ (pag. 18 227), erhob mit Eingabe vom 10. August 2021 innert Frist Anschlussberufung (pag. 18 272 ff.) und beantragte kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten. Die Straf- und Zivilklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.