Wird keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen somit CHF 2'317.00. II. 1. Die Zivilklage der Privatklägerin, C.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 126 StPO auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. [Eröffnungsformel]»