Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 303 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Oktober 2022 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Bucher Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt D.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Urkundenfälschung, Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz des Kantons Bern Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafge- richts (Einzelgericht) vom 3. Juni 2021 (WSG 21 3) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend Vorinstanz) fällte gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 3. Juni 2021 folgendes Urteil (pag. 18 138 ff.; Hervorhebungen im Original): «[…] I. A.________, vgt., wird schuldig erklärt 1. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit vom 15.05.2014 bis am 26.11.2019 in E.________ (Ortschaft) (Buchstabe a des Strafbefehls); 2. der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz (unzulässige Herstellung und Abgabe von Heilmitteln), mehrfach begangen in der Zeit vom 03.06.2016 bis am 26.05.2020 in E.________ (Ortschaft) (Buchstabe b des Strafbefehls); 3. der Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz des Kantons Bern (fehlende Berufsaus- übungsbewilligung), begangen in der Zeit vom 03.06.2018 bis am 26.05.2020 in E.________ (Ortschaft) (Buchstabe c des Strafbefehls); und er wird in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1 sowie Art. 106 StGB, Art. 5 Abs. 2 lit. a, 9 Abs. 2 lit. a bis cbis und 86 Abs. 1 lit. a HMG, Art. 15, 32 und 47 Abs. 1 lit. a GesG-BE, Art. 2 Abs. 1 lit. q und r GesV-BE, sowie Art. 422, 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu CHF 210.00, total ausmachend CHF 28'350.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Busse von CHF 12'000.00. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 55 Tage. 2 3. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten der Voruntersuchung: Gebühr CHF 1'200.00 den Kosten des Einspracheverfahrens: Gebühr CHF 100.00 den Kosten der Hauptverhandlung (inkl. schriftliche Begründung): Gebühr CHF 1'500.00 Auslagen CHF 17.00 Total ausmachend CHF 2'817.00 Wird keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen somit CHF 2'317.00. II. 1. Die Zivilklage der Privatklägerin, C.________, vgt., wird in Anwendung von Art. 126 StPO auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. [Eröffnungsformel]» 2. Berufung und Anschlussberufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Eingabe vom 7. Juni 2021 fristgerecht Berufung an (pag. 18 151). Die Berufungserklärung vom 22. Juli 2021 ging am 23. Juli 2021 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 18 237 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt D.________ (pag. 18 227), erhob mit Eingabe vom 10. August 2021 innert Frist Anschlussberufung (pag. 18 272 ff.) und beantragte kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten. Die Straf- und Zivilklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Beschuldigte seinerseits liess sich innert Frist nicht zur Frage nach Nichteintretensgründen be- treffend die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft vernehmen. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Verteidigung stellte mit Berufungserklärung vom 22. Juli 2021 namens und auf- trags des Beschuldigen die Beweisanträge, es seien die der Berufungserklärung beiliegenden Beweismittel, namentlich die Videos «Homöopathie wirkt», «Homöo- pathie: Der Hokuspokus der Alternativmedizin» und «Homöopathie - Heilung oder Humbug?» sowie der Artikel zur Avogadrogrenze aus homöopedia.eu, ein Auszug 3 aus der Homepage von Dr. med. F.________, das Merkblatt Nichtärztliche Alterna- tiv- und Komplementärmedizin im Kanton P.________, die FAQ Berufsausübungs- bewilligung des Staates G.________ sowie ein Ausschnitt der Zeitung H.________ vom 4. Oktober 2012 zu den Akten zu erkennen, eventualiter sei ein naturwissen- schaftliches Gutachten betreffend die Frage, ob die biodigitale Behandlung den Grund-sätzen der Homöopathie widerspreche, einzuholen (pag. 18 239; pag. 18.18 248 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 10. August 2021 die Abweisung der Beweisanträge der Verteidigung (pag. 18 273). Mit be- gründetem Beschluss vom 4. Oktober 2021 wurden die Beweisanträge abgewie- sen, die entsprechenden Beweismittel aus den Akten entfernt und an den Beschul- digten retourniert (pag. 18 281 ff.). 4. Schriftliches Verfahren Mit Einverständnis der Parteien (pag. 18 287 [Generalstaatsanwaltschaft]; pag. 18 289 [Straf- und Zivilklägerin]; pag. 18 291 [Beschuldigter]) ordnete die Verfahrens- leitung am 27. Oktober 2021 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten auf, eine schriftliche Begründung der Berufung ein- zureichen unter dem Hinweis, die schriftliche Berufungserklärung vom 22. Juli 2021 gelte als schriftliche Begründung (pag. 18 293 f.). Die Verteidigung des Beschuldig- ten erklärte innert Frist, der Beschuldigte habe sich mit der Berufungserklärung vom 22. Juli 2021 bereits eingehend mit dem Urteil der Vorinstanz auseinanderge- setzt, weshalb eine weitere Begründung überflüssig erscheine (pag. 18 296). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 reichte die Generalstaatsanwaltschaft eine schriftliche Stellungnahme ein (pag. 18 304 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin verzich- tete mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 auf das Einreichen einer Stellungnah- me (pag. 18 302). Die Replik des Beschuldigten vom 28. Januar 2022 gelangte nach einmaliger Fristerstreckung am 31. Januar 2022 ein (pag. 18 316 ff.). Auf das Einreichen einer Duplik (pag. 18 323 f.) verzichteten sowohl die Generalstaatsan- waltschaft mit Schreiben vom 3. Februar 2022 (pag. 18 327) als auch die Straf- und Zivilklägerin mit Schreiben vom 22. Februar 2022 (pag. 18 329). Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und der Entscheid im schriftlichen Verfahren in Aussicht gestellt (pag. 18 331 f.). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten mit Beru- fungserklärung vom 22. Juli 2021 die folgenden Anträge (pag. 18 238; Hervorhe- bungen im Original): «I. Anträge 1. Es sei das angefochtene Urteil vom 03.06.2021 vollumfänglich aufzuheben und der Beschul- digte von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Eventualiter sei das angefochtene Urteil vom 03.06.2021 betreffend des Vorwurfes der Ur- kundenfälschung aufzuheben und es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizuspre- chen. 4 3. Eventualiter sei das angefochtene Urteil vom 03.06.2021 betreffend des Vorwurfes der Wi- derhandlung gegen das Heilmittelgesetz aufzuheben und es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. 4. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil vom 03.06.2021 betreffend des Vorwurfes der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz aufzuheben und es sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen und es sei von einer Bestrafung abzusehen. 5. Eventualiter sei das angefochtene Urteil vom 03.06.2021 betreffend des Vorwurfes der Wi- derhandlung gegen das Gesundheitsgesetz des Kantons Bern aufzuheben und es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. 6. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil vom 03.06.2021 betreffend des Vorwurfes der Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz des Kantons Bern aufzuheben und es sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen und mit einer angemessenen Busse von CHF 500.-- zu bestrafen. 7. Es seien die Kosten des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft und dem kantonalen Wirt- schaftsstrafgericht nach Ausgang des Berufungsverfahrens neu festzusetzen. 8. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung zzgl. MWST. für die frei gewählte Verteidi- gung sowohl vor der Staatsanwaltschaft als auch dem kantonalen Wirtschaftsstrafgericht zu- zusprechen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST.» Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete, teilweise in Abweichung zu den Anträgen in der Anschlussberufungserklärung vom 10. August 2021, ihrerseits folgende Anträge (pag. 18 307 f.): «A.________, vgt., sei schuldig zu erklären 1. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit vom 28.07.2012 bis am 20.01.2020 in E.________ (Ortschaft) (gemäss Bst. a des Strafbefehls); 2. der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz (unzulässige Herstellung und Abgabe von Heil- mitteln), mehrfach begangen in der Zeit vom 03.06.2016 bis am 26.05.2020 in E.________ (Ortschaft) (VIII. 2. Urteil WSG); 3. der Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz des Kanton Bern (fehlende Berufsausü- bungsbewilligung), begangen in der Zeit vom 03.06.2018 bis am 26.05.2020 in E.________ (Ortschaft) (VII. 3. Urteil WSG); und unter Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, Art. 106 sowie 251 StGB, Art. 5 Abs. 2 lit. a, 9 Abs. 2 lit, a bis cbis und 86 Abs. 1 lit. a HMG, Art. 15, 32 und 47 Abs. 1 lit. a GesG-BE, Art. 2 Abs. 1 lit. q und r GesV-BE, sowie Art. 422, 426 Abs. 1 StPO, Art. 21 VKD zu verurteilen: 5 1. Zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 400.00, total ausmachend CHF 60'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 2. Zu einer Busse von CHF 12'000.00. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse betrage die Er- satzfreiheitsstrafe 30 Tage; 3. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten, bestehend aus: den Kosten der Voruntersuchung, ausmachend CHF 1'200.00, den Kosten des Einspracheverfahrens, ausmachend CHF 100.00, den Kosten der Hauptverhandlung (inkl. schriftlicher Begründung), ausmachend CHF 1'517.00 (inkl. Auslagen), den Kosten des Berufungsverfahrens, sowie einer Gebühr von CHF 300.00 für die schriftliche Berufungsführung durch die Staatsan- waltschaft. 4. Die Zivilklage der Privatklägerschaft sei auf den Zivilweg zu verwiesen (Art. 353 Abs. 2 StPO).» 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Kommt es in einem Verwaltungsstrafverfahren zu einer Beurteilung durch kantona- le Gerichte (vgl. Art. 73 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]), so können die Rechtsmittel der StPO ergriffen werden (Art. 80 Abs. 1 VStrR). Soweit Art. 73 bis Art. 81 VStrR nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR). Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz mit Berufungserklärung vom 25. Februar 2021 vollumfänglich angefochten (pag. 18 238 ff.). Die Kammer hat somit die Schuldsprüche, die Sanktionen, das Urteil im Zivilpunkt sowie die Kosten- folgen zu prüfen. Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich demge- genüber auf den Sanktionenpunkt, mithin Ziff. I.1. und Ziff. I.2. zweiter Abschnitt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu CHF 210.00 und Verurteilung zu einer Busse von CHF 12'000.00; vgl. pag. 18 272 f.). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das Urteil in Bezug auf die Strafart, die Höhe und Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe und die Höhe der Busse auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Für die nicht mit Anschlussberufung angefochtenen Punkte ist das Verschlechterungsverbot allerdings zu beachten (ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 4a zu Art. 391 StPO). 6 7. Antrag auf Ablehnung des erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten infolge Be- fangenheit Im Rahmen der Berufungserklärung bringt die Verteidigung namens des Beschul- digten vor, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz überraschend ausführlich zu- sammengefasst worden, dennoch erweise sich diese Zusammenfassung als lü- ckenhaft bzw. einseitig. Diese Einseitigkeit bzw. Lückenhaftigkeit sei retrospektiv lediglich damit zu erklären, dass der vorinstanzliche Richter selbst in einer vertrag- lichen Vertrauensbeziehung mit der Privatklägerin stehe. Anlässlich der Hauptver- handlung vom 3. Juni 2021 habe der vorinstanzliche Richter diese vertragliche Ver- trauensbeziehung nicht etwa von sich aus preisgegeben, sondern erst auf aus- drückliche Nachfrage der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 18 240). Damit macht der Beschuldigte bzw. seine Rechtsvertretung sinngemäss die Befangenheit des erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten geltend. 7.1 Rechtliche Grundlagen Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 ff. StPO) konkre- tisieren die verfassungsmässige Garantie gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Demnach hat die in der Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu tre- ten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Art. 56 Bst. a StPO). Er- fasst werden sämtliche direkten oder indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller, oder ideeller Natur. Soweit nur eine indirekte bzw. mittelbare Be- troffenheit vorliegt, muss die Person aber in jedem Fall so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht. Es wird mithin eine qualifi- zierte Betroffenheit verlangt. Erforderlich ist ein ableitbares, erhebliches eigenes In- teresse und eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (BOOG, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 56 StPO). Soweit ein allfällig gegebener Ausstandsgrund nicht schon von der betroffenen Person beachtet wird oder diese sich nicht für befangen hält, steht der Partei (Art. 104 StPO), soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen ist, die Möglichkeit zu, der Verfahrensleitung gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ein entsprechendes Gesuch zu stellen (BOOG, a.a.O., N. 1 zu Art. 58 StPO). Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfol- gen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kennt- nisnahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch verwirkt (BGE 140 I 271 E. 8.4.3 mit Hinweisen). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteile des Bundesgerichts 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3; 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.2; 1B_252/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen). 7 7.2 Erwägungen der Kammer Dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist zu entnehmen, dass die Verteidigung des Beschuldigten im Rahmen der Vorfragen den Gerichtspräsiden- ten anfragte, ob dieser bei der Straf- und Zivilklägerin zusatzversichert sei, was der Gerichtspräsident bejahte (pag. 18 055). Damit steht fest, dass der Beschuldigte und seine Rechtsvertretung ab diesem Zeitpunkt Kenntnis über die von ihnen gel- tend gemachte vertragliche Beziehung hatten. Jedoch ist weder dem erstinstanzli- chen Protokoll der Hauptverhandlung (pag. 18 055 ff.), dem Parteivortrag (pag. 18 124 ff.) noch den weiteren Eingaben ein mündliches oder schriftliches Ausstands- begehren zu entnehmen. Auch nach mündlicher Urteilseröffnung erfolgte kein ent- sprechendes Gesuch in mündlicher oder schriftlicher Form (pag. 18 137), ebenso wenig nach Zustellung des Urteilsdispositivs am 7. Juni 2021 (pag. 18 144). Im Lichte der hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Ausstands- gesuch im Rahmen der Berufungserklärung vom 22. Juli 2021, mithin über einen Monat nach Kenntnisnahme durch den Beschuldigten, klarerweise verspätet. Doch auch bei rechtzeitigem Vorbringen vermag die Kammer keine Anhaltspunkte zu er- kennen, welche geeignet wären, den Gerichtspräsidenten im Sinne von Art. 56 StPO als befangen erscheinen zu lassen. So legt der Beschuldigte insbesondere nicht dar, inwiefern der Umstand, dass der Gerichtspräsident bei der Straf- und Zi- vilklägerin zusatzversichert ist und damit mit dieser in einer vertraglichen Bezie- hung steht, ihn so intensiv tangiert, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit bestehe. Auch erhellt der Kammer nicht, welchen finanziellen oder ideellen Vorteil, mithin ein eigenes Interesse an der Streitsache, der Gerichtspräsident vorliegend mittels des Urteils erlangen könnte. Dass ein solcher vorliegen würde, macht der Beschuldigte denn auch nicht geltend. Es liegen somit keinerlei Hinweise vor, die ein faires Verfahren gegenüber dem Beschuldigten in Frage stellen würden. Die Rüge erweist sich demnach als verspätet bzw. unbegründet. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorbemerkungen Da die Beweismittel für sämtliche vorliegend zu beurteilenden Sachverhaltskom- plexe heranzuziehen sind, rechtfertigen sich vorab Ausführungen dazu. Anschlies- send wird auf jeden einzelnen Vorwurf separat eingegangen und die jeweilig ver- fügbaren Beweismittel gewürdigt. 9. Zur Verwertbarkeit der Besprechungsprotokolle der Straf- und Zivilklägerin 9.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Aussagen von drei Patienten des Beschuldigten sowie des Beschuldigten selbst, welche seitens der Straf- und Zivil- klägerin im Rahmen deren Leistungsüberprüfungsverfahrens protokolliert und als Beilagen der Strafanzeige Eingang in die Akten fanden, gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar seien (pag. 18 173 ff., S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8 9.2 Verwertbarkeit von Beweisen im Allgemeinen Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatli- chen Strafbehörden. Diese klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO) und setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Er- fahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) begründet kein staatli- ches Monopol für Beweiserhebungen im Strafverfahren. Eigene Ermittlungen der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten sind zulässig, soweit sie sich dar- auf beschränken, Be- oder Entlastungsmaterial beizubringen und entsprechende Beweise zu offerieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.3). Wieweit Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Pri- vatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt wer- den können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2., mit weiteren Hinweisen). Bei von Privaten erlangten Beweismitteln gilt somit kein prin- zipielles Verwertungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2016 vom 30. März 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf GLESS, in: Basler Kommentar, StPO/JStPO, N. 40c zu Art. 141 StPO). Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staat- lich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 146 IV 226 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht (BGE 146 I 11 E. 4.2; BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2). Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der Unver- wertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 147 IV 9 S. 11 E. 1.3.1; BGE 131 I 272 E. 4.1.2 S. 279; BGE 130 I 126 E. 3.2; je mit Hinweisen). 9.3 Verwertbarkeit der Besprechungsprotokolle in concreto Vorliegend gründet das Verhältnis zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten dahingehend, als der Beschuldigte als anerkannter Therapeut der Straf- und Zivilklägerin Leistungen der Zusatzversicherung in Rechnung stellen kann. Die Zusatzversicherungen unterstehen dem Bundesgesetz über den Versi- cherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) mit den all- gemeinen Vertragsbedingungen. Im Gegensatz zum KVG (Bundesgesetz über die Krankenversicherung; SR 832.10) bestimmt das VVG über das private Versiche- rungswesen. Es handelt sich demnach um ein rein privatrechtliches Verhältnis zwi- schen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin. Die Straf- und Zivilkläge- rin ist keine Strafverfolgungsbehörde. Sie ist im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO. Sie und die von ihr für die Besprechung 9 beigezogenen Sachbearbeiter sind vorliegend als Privatpersonen zu behandeln (vgl. hierzu auch GLESS, a.a.O., N. 44a zu Art. 141 StPO). Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, als die mit «Besprechungsprotokoll» betitelten Befragungen der Patienten vom 7. Oktober 2019 und vom 16. Oktober 2019 sowie des Beschuldigten vom 16. Januar 2020 durch die Straf- und Zivilklägerin veranlasst, geführt sowie protokolliert wurden. Weiter ist zutref- fend, dass der Beschuldigte selbst bei den Einvernahmen der Patienten nicht zu- gegen war und weder selbst Fragen stellen noch sich zu den Aussagen äussern konnte, er im Rahmen seiner Besprechung, bei der er als «Auskunftsperson» be- zeichnet wurde (pag. 04 001 080), weder auf seine Stellung im Verfahren noch auf allfällige strafprozessuale Verfahrensrechte als Beschuldigter hingewiesen wurde, die Patienten ihrerseits als «Auskunftsperson» bezeichnet (pag. 04 001 051; pag. 04 001 056; pag. 04 001 069) und nicht auf eine Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam gemacht wurden. Wesentlich ist im Lichte der hiervor zitierten Bestimmungen sowie der Rechtspre- chung zunächst die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörden die strittigen Beweis- mittel selber rechtmässig hätten erlangen können, wenn ihnen der Tatverdacht ge- gen den Beschuldigten bekannt gewesen wäre. Dies ist vorliegend zu bejahen: Der dringende Tatverdacht gegen den Beschuldigten war vor der Befragung durch die Straf- und Zivilklägerin bereits vorhanden. Er entstand durch die Feststellung der Straf- und Zivilklägerin, dass die Abrechnungen des Beschuldigten bzw. dem dar- aus ersichtlichen Therapiekonzept keine nachvollziehbare Therapieplanung erken- nen liess, da der Beschuldigte für die abgerechneten umfangreichen Repertorisati- onen und die Arzneimittelabgabe keine Behandlung/Konsultation angab und in Rechnung stellte, was die Straf- und Zivilklägerin mit Schreiben vom 13. November 2018 und damit vor den Befragungen festhielt (pag. 04 001 045). Wäre die Anzeige früher erfolgt, wären die Strafverfolgungsbehörden im Zeitpunkt der fraglichen Gespräche gestützt auf Art. 306 Abs. 2 Bst. b StPO befugt gewesen, sowohl die Patienten wie auch den Beschuldigten zu den Behandlungen bzw. zur Abrechnung der erbrachten Leistungen zu befragen. Auch die Interessenabwägung fällt hier zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Wahrheitsfindung aus. Als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes fallen zwar, wie vorerwähnt, vorab Ver- brechen in Betracht. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind allerdings nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das ge- schützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vor- gehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt wer- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.3.1.). Vorlie- gend standen gemäss der Straf- und Zivilklägerin nicht nur die aus ihrer Sicht be- reits zu viel bezahlten Versicherungsleistungen im Umfang von CHF 50’627.30 evtl. CHF 529’192.03, sondern auch die weiteren künftigen, im Falle einer Nichtinterven- tion allenfalls zu Unrecht beanspruchten Leistungen auf dem Spiel. Die geltend gemachte Schadenssumme ist, wenn auch erst parteiseitig vorgebracht, jedenfalls nicht als unerheblich zu bezeichnen. Die unter anderem zu untersuchende Straftat 10 der Urkundenfälschung wiegt demnach angesichts der gesamten Umstände des konkreten Falles absolut betrachtet durchaus schwer, weshalb ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Der Beschuldigte konnte sich ferner bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu den Aussagen der Patienten sowie den sich darauf stützenden Vorwürfen äussern, dessen Rechtsvertretung nahm be- reits vor Einreichung der Strafanzeige Einsicht in die Akten der Straf- und Zivilklä- gerin (pag. 04 001 139). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte im Rahmen seiner Einvernahme die Aussage einer Patientin, wonach er bei ihr eine Fernbehandlung gemacht habe (pag. 05 001 002, Z. 43 ff.), und gab einzig auf Vorhalt der Aussage dieser Patientin, wonach etwa 75% der Behandlungen in der Praxis stattgefunden hätten, an, dies sei nicht richtig, er habe die meisten Behandlungen bei ihr mit Homöopathie gemacht (pag. 05 001 003, z. 60 ff.). Die seitens der Straf- und Zivil- klägerin in das Verfahren eingebrachten Besprechungsprotokolle bzw. die darin enthaltenen Aussagen der Patienten und des Beschuldigten stellen überdies nicht die einzigen den Beschuldigten belastenden Beweismittel dar und wurden weder durch eine Tatprovokation noch anderweitige Drohung oder mittels Druck erwirkt. Damit sind die sich in den Akten befindlichen Besprechungsprotokolle der Patien- ten inklusive der Vorhalte (pag. 04 001 051 bis pag. 04 001 079) sowie das Be- sprechungsprotokoll mit dem Beschuldigten inklusive der Vorhalte (pag. 04 001 051 bis pag. 04 001 124) und die darauffolgende Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin (pag. 04 001 125 bis pag. 04 001 153) verwertbar. 10. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 172 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11. Beweismittel Als objektive und subjektive Beweismittel liegen der Kammer insbesondere die Strafanzeige der Straf- und Zivilklägerin vom 26. Mai 2020 mit Beilagen (pag. 04 001 001 ff. [insbesondere ein Auszug aus der Liste der seitens der Straf- und Zivil- klägerin anerkannten Therapeuten (pag. 04 001 026)], die Bestätigung der Auf- nahme im Verzeichnis der Straf- und Zivilklägerin als Naturarzt/Heilpraktiker (pag. 04 001 028), eine Bestätigung der Aufnahme des Beschuldigten in den AC.________ (Verein) (pag. 04 001 030), die Bestätigung der Ausbildung des Be- schuldigten zum Naturarzt (pag. 04 001 031 f.), ein Schreiben der Straf- und Zivil- klägerin betreffend Leistungen an die Biodigital Behandlung (pag. 04 001 036), ein Auszug aus dem Internet betreffend I.________ (Marke) sowie eine Funktionsbe- schreibung von J.________ (Funktion)-Geräten (pag. 04 001 037), ein Schreiben der Straf- und Zivilklägerin betreffend Biodigital Behandlung (pag. 04 001 043), ein Schreiben der Straf- und Zivilklägerin betreffend Therapeutenliste (pag. 04 001 044), ein Schreiben der Straf- und Zivilklägerin betreffend Rechnung vom 9. Okto- ber 2018 (pag. 04 001 045), die Besprechungsprotokolle (pag. 04 001 051 ff.), Leistungsübersichten mit Behandlungsdatum vom 1. Januar 2015 bis 16. Januar 2020 sowie Rückforderungsbelege und Rechnungen (pag. 04 001 154 ff.), Behand- 11 lungsblätter der Gesundheitspraxis des Beschuldigten (pag. 05 001 012 ff.), die Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung als Heil- praktiker des V.________ (Amt) des Kantons AB.________ (pag. 18 047 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 05 001 001 ff.; pag. 18 112 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend wieder- gegeben und zusammengefasst; darauf kann verwiesen werden (pag. 18 160 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher auf die einzelnen Aussagen, insbeson- dere diejenigen der drei Patienten sowie des Beschuldigten gemäss der Bespre- chungsprotokolle (vgl. Ziff. 9. hiervor), und auf die objektiven Beweismittel einge- gangen. 12. Vorwurf gemäss Strafbefehl Bst. a Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 16. Oktober 2020, welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, er habe sich in der Zeit vom 28. Juli 2012 bis 20. Januar 2020 an der K.________(Adresse) in E.________ (Ortschaft) der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht. Konkret wird ihm folgendes vorgeworfen (pag. 16 001 001): Der Beschuldigte betreibt seit den ________ (Jahrzahl)-Jahren in E.________ (Ortschaft) (aktuell an der K.________ (Adresse)) die Gesundheitspraxis L.________, wo er homöopathische und phytothe- rapeutische Dienstleistungen anbietet. Vom ________ bis am 20.01.2020 befand er sich auf der Therapeutenliste der C.________, womit er berechtigt war, gewisse Leistungen für anerkannte Therapieformen seiner Fachrichtung (Traditionelle Europäische Naturheilkunde, Homöopathie) über die Krankenzusatzversicherung Q.________ (Versi- cherung) der C.________ abzurechnen. Für die Abrechnung einer ordentlichen homöopathischen Behandlung stehen den anerkannten The- rapeuten folgende Tarifpositionen zur Verfügung: - Tarif 590, Tarifziffer 1057, Homöopathie, Behandlung/Konsultation, pro 5 Minuten; - Tarif 590, Tarifziffer 1127, Homöopathie - Repertorisation, pro 5 Minuten; - Tarif 590, Tarifziffer 1310, Arzneimittel Komplementär. Explizit ausgeschlossen sind gemäss Krankenzusatzversicherung der C.________, Bereich Q.________ (Versicherung), Leistungen wie esoterische Therapieformen (z.B. Geistheilung), Fernbe- handlungen, Handauflegen und Magnetopathie (Energieheilung). Ebenfalls nicht von der C.________ anerkannt ist die biodigitale Behandlung. Über Letzteres wurde der Beschuldigte mit Schreiben der C.________ vom 27.07.2012 in Kenntnis gesetzt. Am 05.02.2013 wurde der Beschuldigte von der C.________ aufgefordert, auf den Rechnungen die jeweilige Therapieform immer genau zu bezeich- nen. Am 13.11.2018 wies die C.________ den Beschuldigten darauf hin, dass seine Rechnungen (beinhaltend die Tarifpositionen 1127 Repertorisation und 1310 Arzneimittel Komplementär; allerdings ohne 1057 Behandlung/Konsultation) nicht nachvollziehbar seien. In der Folge änderte der Beschul- digte seine Rechnungen dahingehend, dass er anstelle der Tarifziffer 1127 Repertorisation stets nur noch 1057 homöopathische Behandlung/Konsultation aufführte. Tatsächlich behandelte der Beschul- digte seine Patienten mit einem biodigitalen Gerät (I.________ (Marke)) jeweils für eine Stunde. Ge- genüber der C.________ gab er diese von der Q.________ (Versicherung)-Zusatzversicherung nicht 12 gedeckten Behandlungen als klassische Homöopathie an. Zudem führte er Fernbehandlungen (via E- Mail und Telefon) durch, welche er dann als einstündige Homöopathie-Behandlungen in Rechnung stellte. Ausserdem gab er den Patienten (von der Kasse nicht gedeckte) selbst hergestellte homöopa- thische Arzneimittel ab (siehe auch nachfolgend bei b) und stellte diese über die Tarifziffer 1310, Arz- neimittel Komplementär, in Rechnung. Mit diesem Vorgehen stellte der Beschuldigte inhaltlich unwahre Urkunden (Rückforderungsbelege) her um die C.________ über die tatsächlich erbrachten Leistungen zu täuschen respektive von der Versicherung nicht gedeckte Leistungen (Biodigitale Behandlungen, Fernbehandlungen und selbst hergestellte Arzneimittel) unter falscher Tarifziffer gleichwohl über die Zusatzversicherung Q.________ (Versicherung) der C.________ finanzieren zu lassen. Der Beschuldigte handelte dabei vorsätzlich und in der Absicht, sich bzw. seinen Patienten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaf- fen und nahm dabei in Kauf, die C.________ an ihrem Vermögen zu schädigen. 12.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 12.1.1 Vorbringen der Verteidigung Im Rahmen der Berufungserklärung vom 22. Juli 2021 brachte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten zusammengefasst vor, die Anerkennung des Beschuldigten seitens der Straf- und Zivilklägerin als homöopathischen Thera- peuten begründe keinesfalls eine vertragliche Beziehung. Darüber hinaus seien dem Beschuldigten die vertraglichen Beziehungen der Straf- und Zivilklägerin zu ih- ren Kunden vollkommen unbekannt und er habe insbesondere keine Kenntnis von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)/Zusatzversicherungsbedingungen (ZVB). Die aktenkundigen Zusatzbedingungen der Straf- und Zivilklägerin würden ab Januar 2020 datieren und die Grundsätze der Zusammenarbeit seien ab dem 1. November 2018 gültig. Die Vorinstanz unterstelle dem Beschuldigten somit Wis- sen, welches er gar nicht haben könne. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Be- schuldigten und seinen Patienten sei als Auftrag gemäss Art. 394 ff. OR zu qualifi- zieren. Honorarschuldner sei also in jedem Falle der Patient, unabhängig ob dieser seitens einer Zusatzversicherung Leistungen erhalte oder nicht. Auch wisse der Beschuldigte nicht, ob seine Patienten überhaupt bei einer und wenn ja bei welcher Versicherung zusatzversichert seien. Im Rahmen der Vertragsfreiheit komme den beteiligten Parteien – Patient/Versicherungsnehmer - Zusatzversicherung – die Be- rechtigung zu, konsensual zu bestimmen, welche Leistungen unter dem Begriff der Homöopathie zu subsumieren seien. Und gegenüber dem Beschuldigten komme diese Definitionsmacht der Straf- und Zivilklägerin gerade nicht zum Tragen. Dar- aus folge, dass sich die Straf- und Zivilklägerin das entgegenhalten lassen müsse, was objektiv/allgemeingebräuchlich unter dem Begriff der Homöopathie verstanden werden könne. Der Beschuldigte habe seine Patienten aufgefordert, seine Rech- nungen zu überprüfen und allfällige Unstimmigkeiten zu melden. Er dürfe dement- sprechend davon ausgehen, dass die Rechnungen seitens seiner Patienten nur bezahlt würden, wenn diese als korrekt beurteilt würden. Darüber hinaus dürfe der Beschuldigte davon ausgehen, dass seine Patienten die Rückforderungsbele- ge/Rechnungen nur dann ihrer Zusatzversicherung einreichen würden, sofern es sich bei der erbrachten Leistung auch um eine gedeckte Leistung handle. Ob es sich um eine gedeckte Leistung handle, könne und müsse der Beschuldigte nicht überprüfen (pag. 18 240 f.). 13 12.1.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Anlässlich der Stellungnahme und Begründung der Anschlussberufung vom 20. Dezember 2021 führte die Generalstaatsanwaltschaft zusammenfassend aus, entgegen den Ausführungen des Beschuldigten sei nicht entscheidend, was sich generell noch unter Homöopathie subsumieren lasse, sondern was nach den Re- geln des Tarifs 590, der seit dem 1. Januar 2018 in der ganzen Schweiz gültigen Liste der ambulanten komplementärmedizinischen Leistungen gemäss Zusatzver- sicherung VVG bzw. des jeweiligen Versicherers unter Homöopathie falle und von der (beschränkten) Allgemeinheit der Zusatzversicherten finanziert werden solle. Gedanklich würde sich die Radionik zwar in das homöopathische Glaubenssystem integrieren lassen; die Repertorisation sei nur ein denkbarer Weg, um zur Über- zeugung (oder eben Glauben) zu gelangen, welcher «Wirkstoff» in welcher «Po- tenz» gegen das angeblich gefundene medizinische Problem angewendet werden solle. Entscheidend sei aber, dass nach dem Tarif 590 eben nur die klassische Re- pertorisation bezahlt werden solle und nicht auch biodigitale Diagnostik, Fernme- thoden, Geistheilungen, Kartenschlagen und dergleichen. Weiter führt die General- staatsanwaltschaft aus, der Umstand, ob die Patienten über eine Zusatzversiche- rung verfügten, sei dem Beschuldigten nicht einerlei gewesen. Für zusatzversicher- te Personen sei es finanziell von entscheidender Bedeutung, ob eine Komple- mentärbehandlung von ihrer Versicherung gedeckt sei oder nicht. Es sei damit ein wichtiger Entscheidungsfaktor bei der Frage, ob und in welchem Umfang die Pati- enten eine Behandlung in Anspruch nehmen wollten/könnten oder nicht. Dieser An- reiz liege auf der Hand und sei dem Beschuldigten sehr wohl bekannt gewesen, sonst hätte er die Änderung der Positionen auf den von ihm erstellten Rechnungen (von 1127 Repertorisation zu 1057 homöopathische Behandlung/Konsultation) nach der Aufforderung der Versicherung nicht vorgenommen. Weiter bezog sich die Generalstaatsanwaltschaft auf den Tatzeitraum und brachte vor, es leuchte nicht ein, warum die Vorinstanz nur auf die sich in den Akten befind- lichen Rechnungen abgestellt habe. So gehe sie selbst davon aus, dass der Be- schuldigte den I.________(Marke) seit Juli 2012 eingesetzt habe, was dem von der Staatsanwaltschaft angeklagten Zeitraum entspreche. Es sei unter den gegebenen Umständen offensichtlich, dass der Beschuldigte seine Rechnungen bereits ab Juni 2012 inhaltlich falsch erstellt habe (pag. 18 304 ff.). 12.2 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen, wonach der Beschuldigte seit den ________ (Jahrzahl)- Jahren in E.________ (Ortschaft) die Gesundheitspraxis L.________ betrieben und homöopathische und phytotherapeutische Dienstleistungen angeboten hat, seit dem Jahre ________ (Jahrzahl) und bis zum 20. Januar 2020 auf der Therapeu- tenliste der Straf- und Zivilklägerin aufgeführt und zur Abrechnung bestimmter Leis- tungen für anerkannte Therapieformen seiner Fachrichtung (Traditionelle Europäi- sche Naturheilkunde, Homöopathie) über die Krankenzusatzversicherung Q.________ (Versicherung) der Straf- und Zivilklägerin berechtigt war, ist auch oberinstanzlich unbestritten. Der Beschuldigte setzte im Rahmen seiner Behand- lungen u.a. das Gerät I.________(Marke) ein und gab den Patienten selbst ge- mischte homöopathische Arzneimittel ab. Der Beschuldige bestreitet ferner nicht, 14 die sich in den Akten befindlichen Rechnungen für seine Leistungen an die betref- fenden Patienten gestellt bzw. die Vorlagen der Rechnungen und für die Rückfor- derungsbelege die jeweiligen Tarifziffern angegeben und über seine Buchhalterin an die Patienten versendet zu haben. Bestritten und Gegenstand der nachfolgenden Beweiswürdigung ist, ob der Be- schuldigte von den aktenkundigen Schreiben der Straf- und Zivilklägerin, so insbe- sondere vom 27. Juli 2012, vom 5. Februar 2013 und vom 13. November 2018, Kenntnis erhalten hatte. Strittig ist weiter, ob der Beschuldigte wusste, dass die Behandlungen mit dem Gerät I.________(Marke) von der Straf- und Zivilklägerin nicht als homöopathische Behandlungen anerkannt waren, diese trotzdem als «Homöopathie» in Rechnung stellte bzw. die entsprechenden Tarifpositionen an- gab und wollte, dass die Patienten damit von der Straf- und Zivilklägerin die Rück- erstattung der Behandlungskosten verlangen konnten. Unklar ist schliesslich, wel- chen Vorteil sich durch dieses Vorgehen für den Beschuldigten ergab. 12.3 Beweiswürdigung in concreto 12.3.1 Konkrete Funktion und Anwendung des I.________(Marke) Die Vorinstanz hat die Funktionsbeschreibungen des I.________(Marke) korrekt zusammengefasst, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 04 001 039 f.; pag. 18 167 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.3.2 Korrespondenz zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten Ebenfalls zutreffend wiedergegeben hat die Vorinstanz die aktenkundige Korre- spondenz zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin. Darauf wird vorab verwiesen (pag. 18 163 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Ergänzend und teilweise wiederholend ist festzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin mit Schreiben vom 26. Juni 2012 an den Beschuldigten angab, von den Versicherten Rechnungen für Biodigital Behandlungen zu erhalten, welche in der Gesundheitspraxis des Beschuldigten durchgeführt würden. Damit sie ihre Leistungen abklären könne, benötige sie weitere Informationen über diese Behand- lung. Sie ersuchte um Beantwortung der Fragen, was genau in dieser Behandlung gemacht werde, welche Leiden mit dieser Therapie behandelt würden, wer diese Behandlungen durchführe und welche Geräte benötigt würden, bis zum 10. Juli 2012 (pag. 04 001 043). Die angeschriebene Adresse, lautend auf den Beschuldig- ten, ist der Therapeutenliste der Straf- und Zivilklägerin zu entnehmen, der Auszug datiert vom 15. Juni 2012 (pag. 04 001 027). Weiter können den Akten Funktions- beschreibungen des Geräts I.________(Marke) entnommen werden, wobei auf der ersten Seite einer der Funktionsbeschreibungen ein Eingangsstempel der Straf- und Zivilklägerin, datierend vom 5. Juli 2012, ersichtlich ist (pag. 04 001 039; pag. 04 001 037 ff.). Schliesslich findet sich in den Akten ein Schreiben der Straf- und Zivilklägerin vom 27. Juli 2012 an den Beschuldigten. Darin dankt die Straf- und Zi- vilklägerin für die Zusendung der Unterlagen über die Biodigital Behandlung und teilt dem Beschuldigten mit, die Biodigital Behandlung sei keine durch sie aner- kannte Therapieform, weshalb aus der Zusatzversicherung Q.________ (Versiche- rung) keine Leistungen an diese Behandlung vergütet werden könnten. Schliesslich 15 dankt die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten dafür, dass er die versicherten Patienten vor Behandlungsbeginn entsprechend informiere (pag. 04 001 036). Weiter findet sich ein Schreiben vom 5. Februar 2013 der Straf- und Zivilklägerin an den Beschuldigten gerichtet, wiederum mit selbiger Adresse im Briefkopf, wie die Schreiben vom 26. Juni 2012 und 27. Juli 2012. Die Straf- und Zivilklägerin führte darin aus, immer wieder Rechnungen ohne genaue Angaben über die durchgeführ- ten Therapieformen zu erhalten. Sie forderte den Beschuldigten auf, die jeweilige Therapieform immer genau zu bezeichnen. Ohne diese Bezeichnung sei es ihr in Zukunft nicht mehr möglich, den Versicherten Leistungen zu vergüten. Zudem bat die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten, die genaue Bezeichnung der abge- gebenen Präparate/Medikamente mit deren Inhaltsstoffen anzugeben. Weiter ist dem Schreiben ein Hinweis auf ein beiliegendes Merkblatt für die Rechnungsstel- lung zu entnehmen, welches allerdings nicht aktenkundig ist (pag. 04 001 044). Schliesslich ist ein Schreiben vom 13. November 2018 der Straf- und Zivilklägerin an den Beschuldigten in den Akten, wobei sich dessen (geänderte) Anschrift auch in der Therapeutenliste der Straf- und Zivilklägerin findet. Der Auszug aus der The- rapeutenliste datiert vom 18. Juli 2019 (pag. 04 001 026). Dem Schreiben kann entnommen werden, dass die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten mitteilt, dass seine Rechnung vom 9. Oktober 2018 betreffend die Behandlungen im Zeit- raum von 27. August 2018 bis 8. Oktober 2018 lediglich die Tarifpositionen 1127 Homöopathie - Repertorisation und 1310 Arzneimittel Komplementärmedizin ent- halte, nicht jedoch die Tarifziffer 1057 Homöopathie - Behandlung/Konsultation. Die Straf- und Zivilklägerin verweist auf Ziff. 1.1 der Zusatzbedingungen der Kranken- kassenzusatzversicherung Q.________ (Versicherung) bzw. R.________ (Versi- cherung) der Straf- und Zivilklägerin, wonach komplementärmedizinische Behand- lungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssten, damit deren Kosten übernommen würden. Das Therapiekonzept, welches mit der Rechnung vorgelegt worden sei, lasse keine nachvollziehbare Therapieplanung erkennen. Der Beschul- digte habe drei Repertorisationen à 60 Minuten Dauer ohne Behand- lung/Konsultation innerhalb von 2 Monaten in Rechnung gestellt. Ohne Anamnese- Gespräch erschliesse sich nicht, auf welcher Basis die umfangreichen Repertorisa- tionen vollzogen würden und worauf eine Arzneimittelabgabe gestützt werde. Die Straf- und Zivilklägerin gab bekannt, eine solche Vorgehensweise weder als zweckmässig noch als wirtschaftlich zu erachten und stellte in Aussicht, in Zukunft derartige Rechnungen nicht mehr zu vergüten (pag. 04 001 045). 12.3.3 Rechnungen und Rückforderungsbelege Die Vorinstanz hat die Rechnungen, Rückforderungsbelege sowie eine Mahnung detailliert und korrekt dargestellt, weshalb vorab darauf verwiesen wird (pag. 18 165 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Von Relevanz sind vor- liegend die Rechnungen folgender Patienten des Beschuldigten: M.________ ab 15. Mai 2014 bis 6. September 2017, N.________ ab 19. Dezember 2016 bis 29. Dezember 2017 und O.________ ab 24. April 2017 bis 29. Dezember 2017. Weiter relevant sind die Rückforderungsbelege der vorgenannten Patienten ab dem 20. Februar 2018 bis 22. Juli 2019 [M.________], ab dem 20. Februar 2018 bis 3. Juni 2019 [N.________] und ab dem 19. März 2018 bis 26. November 2019 16 [O.________]. Bei näherer Betrachtung der Rückforderungsbelege fällt auf, dass diese vor Dezember 2018 ausnahmslos die Tarifziffern 1127 und 1310 aufwiesen, ab dem 7. Dezember 2018 dann die Tarifziffern 1057 und 1310 (vgl. auch pag. 18 166 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aktenkundig sind ferner Rechnungen und Rückforderungsbelege von Familienmitgliedern der Patienten. Al- lerdings wurden diese Patienten nicht zu ihren Rechnungen bzw. zu den beim Be- schuldigten erhaltenen Leistungen befragt, weshalb sie für das vorliegende Verfah- ren nicht berücksichtigt werden können (vgl. Ziff. 12.3.6 hiernach). 12.3.4 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde im Rahmen des Strafverfahrens einmal durch die Staats- anwaltschaft und anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung einvernommen (pag. 05 001 002 ff.; pag. 18 115 ff.). Obwohl die Aussagen des Beschuldigten über weite Teile konstant und in sich stimmig blieben, sind auch Widersprüche auszu- machen. Die Kammer stellt nachfolgend einzig auf jene Aussagen des Beschuldig- ten ab, die mit den übrigen Beweismitteln, insbesondere den Aussagen der Patien- ten und den objektiven Beweismitteln, übereinstimmen. Auffällig ist zunächst, dass die Aussagen des Beschuldigten betreffend die konkre- te Behandlung mit dem I.________(Marke) sowie hinsichtlich der Fernbehandlun- gen widersprüchlich und detailarm ausfielen. Dem Besprechungsprotokoll der Straf- und Zivilklägerin ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Behandlung mit dem I.________(Marke) zwar von sich aus angab, jedoch ausführte, er wende dieses nicht immer an, sondern nur bei anspruchsvollen Fällen (pag. 04 001 081). Dies, sowie die Angaben des Beschuldigten, er verwende den I.________(Marke) nur manchmal, das Gerät werde nur 10 Minuten eingesetzt (04 001 085, Z. 244 ff.) und sei lediglich ein Test (pag. 04 001 087, Z. 321 f.) bzw. eine Testmethode (pag. 04 001 087, Z. 322), stehen in diametralem Widerspruch zu den Aussagen der drei Patienten, welche alle unabhängig voneinander aussagten, der Beschuldigte arbei- te bei jeder Behandlung mit dem Computerprogramm (vgl. Ziff. 12.3.5 hiernach). Augenfällig ist, dass der Beschuldigte, auf diesen Widerspruch angesprochen, zum Gegenangriff überging und angab, dass diese Aussagen von den Patienten in den Besprechungsprotokollen nicht stimmen würden (pag. 04 001 086, Z. 255 f.), was vor diesem Hintergrund als Lügensignal zu werten ist. Anlässlich der Hauptver- handlung gab der Beschuldigte wiederum an, er benutze bei seinen Behandlungen auch I.________(Marke) und mache einen Test (pag. 18 114, Z. 90 f.), womit er versuche, die Ursachen der Beschwerden herauszufinden und er kombiniere Homöopathie mit Radionik (pag. 18 114, Z. 95 ff.). Dass dieses nur in anspruchs- vollen Fällen Anwendung finde, erwähnte der Beschuldigte nicht mehr. Der Um- stand, dass die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den konkreten Einsatz von I.________(Marke) und damit den eigentlichen Ablauf seiner Behandlungen derart inkonsistent und karg sind, ist insbesondere deshalb als Lügenkriterium zu werten, da die Patientenbehandlung die tägliche Arbeit des Beschuldigten darstell- te. Es darf deshalb erwartet werden, dass der Beschuldigte den Umfang des Ein- satzes des I.________(Marke) bei den Patienten detailliert wiedergeben kann. Nicht glaubhaft sind nach Ansicht der Kammer auch die Aussagen des Beschuldig- ten, wonach er den I.________(Marke) nur in anspruchsvollen und damit speziellen 17 Fällen eingesetzt habe und dies nur ein «Test» gewesen sei, zumal alle drei Pati- enten von sich aus die Behandlung mit dem «Computer» hervorhoben und aussag- ten, dieser sei, nach einem Gespräch von maximal 10 Minuten, jedes Mal zum Ein- satz gekommen, während sie auf der Liege gelegen hätten. Hätte das Gespräch den wesentlichen Teil der Behandlung ausgemacht und wäre der I.________(Marke) nur ein Test gewesen, wäre zu erwarten, dass die Patienten dies auch so geschildert hätten. Auch hinsichtlich der konkreten Anzahl der von ihm durchgeführten Fernbehand- lungen sagte der Beschuldigte widersprüchlich aus. Anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme gab er auf Frage, ob er seine Patienten mit dem biodigi- talen Gerät (I.________(Marke)) behandle und auch Fernbehandlungen via E-Mail und Telefon durchgeführt habe, noch an, normalerweise verwende er nur homöo- pathische Behandlungen, er habe aber bei einer einzigen Frau eine [Hervorhebung durch die Kammer] Fernbehandlung mit I.________(Marke) angewendet (pag. 05 001 002, Z. 43 f.). Innerhalb der gleichen Einvernahme sagte der Beschuldigte auf Vorhalt der Angabe der Patientin, wonach 25% der Behandlungen Fernbehandlun- gen gewesen seien, aus, das sei nicht richtig, er habe die meisten [Hervorhebung durch die Kammer] Behandlungen bei ihr mit Homöopathie gemacht (pag. 05 001 003, Z. 65 f.). Er habe bei ihr nicht häufig [Hervorhebungen durch die Kammer] Fernbehandlungen gemacht (pag. 05 001 003, Z. 71). Anders als noch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und nach Verlesen des Protokolls brachte der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Verhandlung dann erstmals vor, dass, während die Behandlung mit dem I.________(Marke) laufe, die homöopathische Behandlung weiterlaufe (pag. 18 115, Z. 127 f.). Während der Be- handlung mit dem I.________(Marke) spreche er mit den Patienten und stelle homöopathische Fragen (pag. 18 115, Z. 134). Auf Frage, welche Behandlung im Vordergrund stehe, sagte der Beschuldigte: «Mehr die Homöopathie.» (pag. 18 115, Z. 139). Diese erstmals im Verfahren getätigten Aussagen erscheinen konstruiert so- wie nachgeschoben und sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Vorwurf im Raum steht, der Beschuldigte habe, obwohl die Straf- und Zivilklägerin die Behand- lung mit biodigitalen Geräten nicht als verrechenbare Leistungen anerkannte, sol- che Leistungen zur Abrechnung gebracht. Dass der Beschuldigte damit versuchte, trotz des Einsatzes des I.________(Marke) während der Behandlungen ein Ele- ment der homöopathischen Therapieform einzubringen, ist als Schutzbehauptung zu werten. Der Beschuldigte sagte schliesslich selbst, der I.________(Marke) sei eine andere Therapieart, die man aber gut mit der Homöopathie kombinieren kön- ne (pag. 18 116, Z. 178 f.). Nicht Folgen kann die Kammer den Angaben des Beschuldigten, wonach er die Schreiben der Straf- und Zivilklägerin vom 27. Juli 2012, vom 5. Februar 2013 und vom 13. November 2018 nie erhalten und noch nie gesehen habe (pag 04 001 086, Z. 269; pag. 18 116, Z. 163 ff.) bzw. sich nicht erinnern könne (pag. 04 001 086, Z. 287). Diese Aussagen des Beschuldigten muten zunächst deshalb merkwürdig an, als den Akten nach dem Schreiben vom 26. Juni 2012 die Leistungsbeschriebe des I.________(Marke) mit Eingangsstempel der Straf- und Zivilklägerin entnommen werden können. Dies legt den Schluss nahe, dass der Beschuldigte der Aufforde- 18 rung der Straf- und Zivilklägerin im Schreiben vom 26. Juni 2012 nachkam und ihr die gewünschten Informationen zu seiner Behandlung mit dem I.________(Marke) zukommen liess. Dass er das darauffolgende Schreiben, mithin nur einen Monat später und mit derselben Adresse versehen wie bereits mit Brief vom 26. Juni 2012, nicht erhalten haben will, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Wider- sprüchlich sind weiter die Aussagen des Beschuldigten, wonach er gegenüber den Patienten Rechnungen gestellt und mit der Krankenkasse nicht direkt zu tun gehabt habe (pag. 18 116, Z. 171 f.), aber in der gleichen Einvernahme angibt, die mehr- heitliche Therapieform sei die Homöopathie gewesen, was die Straf- und Zivilkläge- rin gewusst habe, weshalb er anerkannt worden sei (pag. 18 117, Z. 192 f.). Zudem betonte der Beschuldigte von sich aus, er habe viel Weiterbildung und Kurse ge- macht. Das sei obligatorisch gewesen für die Krankenkasse. Der Verband habe sie immer aufgefordert, Kurse zu machen, damit die Krankenkassen ihre Leistungen anerkennen würden (pag. 05 001 004, Z. 107 ff.). Entgegen der Angabe des Be- schuldigten ist vielmehr davon auszugehen, dass er sehr wohl in Kontakt mit den Krankenkassen, und damit auch der Straf- und Zivilklägerin, stand und ein von ih- nen andressiertes Schreiben kaum unbeachtet lassen würde, da es in seinen Machtbereich gelangt und ihm somit anzurechnen ist. Wie hiervor dargelegt, sind den Rückforderungsbelegen der drei Patienten bis vor dem 23. November 2018 jeweils die Tarifziffern 1127 und 1310 zu entnehmen. Ab dem 7. Dezember 2018 und damit nach dem Schreiben der Straf- und Zivilklägerin vom 13. November 2018, in dem sie den Beschuldigten darauf hinwies, dass den Rückforderungsbele- gen nur die Position 1127 und nicht die Position 1057 ausgeführt sei, was keine nachvollziehbare Therapieplanung erkennen lasse, sind ausschliesslich die Tarifzif- fern 1057 und 1310 ausgeführt. Der Inhalt dieses Schreibens, mit dem die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten in Aussicht stellte, künftig derartige Rechnun- gen nicht mehr zu vergüten, lässt sich mit der anschliessenden Anpassung der ab- gerechneten Tarifposition in Einklang bringen. Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb die Tarifpositionen ab diesem Zeitpunkt anders aufgeführt wurden, brachte der Beschuldigte nicht vor. Vielmehr ist auch hinsichtlich dieses Schreibens klar, dass der Beschuldigte nach dessen Erhalt handeln musste und in der Folge eine andere Tarifziffer verwendete, obwohl seine Behandlung, wie zumindest die Patien- tinnen übereinstimmend ausführten (vgl. Ziff. 12.3.5 hiernach), immer noch gleich blieb. Dass er sich nicht mehr an das Schreiben der Straf- und Zivilklägerin vom 13. November 2018 erinnern können will, ist als Schutzbehauptung zu werten. Die Frage, ob er wisse, wie viele Kunden hauptsächlich wegen der Deckung durch die Zusatzversicherungen Kunden bei ihm gewesen seien, verneinte der Beschul- digte (pag. 18 117, Z. 215). Anders als die Verteidigung in diesem Zusammenhang geltend macht, wusste der Beschuldigte um die jeweilige Versicherungsdeckung seiner Patienten. Seine Aussage, wonach diese im Rahmen des ersten Besuches in seiner Praxis mittels Formular abgefragt wurden (pag. 04 001 083, Z. 125 f.), bestätigten alle drei Patienten (pag. 04 001 053, Z. 72; pag. 04 001 060, Z. 199; pag. 04 001 072, Z. 123). Nach Ansicht der Kammer ist die Krankenkassen- Anerkennung für jede Praxis, welche homöopathische Behandlungen anbietet, von zentraler Bedeutung. So stellt die Versicherungsdeckung bzw. die Kostenrücker- stattung, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, für die Patienten 19 einen wichtigen Entscheidungsfaktor dar, ob und in welchem Umfang Behandlun- gen in Anspruch genommen werden. Auch N.________ gab zu Protokoll, er hätte sich beim Beschuldigten ohne diese Deckung nicht so behandeln lassen (vgl. Ziff. 12.3.5 hiernach). Dass sich gemäss Angabe der Verteidigung die beiden Patientin- nen nach wie vor in Behandlung beim Beschuldigten befinden sollen (vgl. die Aus- führungen von Rechtsanwalt B.________ auf S. 3 der Replik; pag. 18 318), ändert daran nichts. Dem Beschuldigten war klar, dass die Anerkennung bei den Zusatz- versicherungen für die Patienten, ob nun über- oder untergeordnet, eine Rolle spielte. Anders lassen sich seine Bemühungen, sich laufend weiterzubilden, um von den Krankenkassen anerkannt zu bleiben, sowie die Korrespondenz mit der Straf- und Zivilklägerin nicht erklären. Weiter kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass der Beschuldigte keinerlei Kenntnis von allfälligen Vorgaben der Straf- und Zivilklägerin gehabt haben könne. Der Beschuldigte sagte zwar aus, er habe die Zusatzbedin- gungen der Straf- und Zivilklägerin ab Januar 2020 (pag. 04 001 276) noch nie ge- sehen (pag. 05 001 003, Z. 78), gleiches kann nach Ansicht der Kammer aber nicht hinsichtlich des Dokuments «Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen C.________ und anerkannten Therapeutinnen/Therapeuten» mit Gültigkeit per 1. November 2018 (pag. 04 001 278) gelten. Auf dieses Dokument wurde gemäss Besprechungsprotokoll bei der Frage Bezug genommen, wonach es sich bei den erbrachten Leistungen ausschliesslich um biodigitale Behandlungen handle, wel- che der Beschuldigte mit der Tarifziffer 1057 verrechne, was nicht den Grundsät- zen der Zusammenarbeit von Therapeuten und der Straf- und Zivilklägerin entspre- che (pag. 04 001 085, Z. 237 ff.). Der Beschuldigte erklärte daraufhin, inwiefern er manchmal den I.________(Marke) verwende, dies in der Behandlungsdauer inbe- griffen sei und er es nicht separat ausweise (pag. 04 001 085, Z. 244 ff.). Zwar wurde dem Beschuldigten das Dokument nicht vorgehalten, jedoch lassen seine Aussagen den Schluss zu, dass ihm nicht unbekannt war, dass seitens der Straf- und Zivilklägerin Vorgaben hinsichtlich der Zusammenarbeit bestanden. 12.3.5 Aussagen der Patienten des Beschuldigten Alle drei Patienten berichteten übereinstimmend, dass der Beschuldigte im Rah- men ihrer Behandlungen das Gerät I.________(Marke) eingesetzt hatte. Die Aus- sagen der Patienten überzeugen durch einen hohen Detaillierungsgrad, weisen keine Widersprüche auf, enthalten eine Vielzahl an ausgefallenen Details und stimmen mit den objektiven Beweismitteln überein. So beschreibt N.________ le- bensnah, man liege da und wenn es klingle dann wisse man, jetzt komme der nächste Patient und die Stunde sei um (pag. 04 001 053, Z. 92) und schildert, dass der Beschuldigte eine Patientenkarte in einem Schrank mit Hängeregister gehabt und sich schon immer einige Handnotizen gemacht habe (pag. 04 001 053, Z. 104 f.). Diese Handnotizen sind aktenkundig (vgl. pag. 05 001 012 ff.). Die ausgefallene Angabe von O.________, wonach der Beschuldigte ihr gegenüber gesagt habe, das Computerprogramm werde bereits von den Russen bei den Astronauten ge- nutzt (pag. 04 001 057, Z. 50 f.), findet sich in der Leistungsbeschreibung des I.________(Marke) (pag. 04 001 039). M.________ vermag eindrücklich zu be- schreiben, während der Behandlung befinde sich noch ein kleinerer Computer auf 20 dem Tisch und bei einem blinke immer so ein rotes Licht (pag. 04 001 070, Z. 60 f.). Auch gaben alle Patienten zu, wenn sie etwas nicht wussten, beispielsweise, dass sie sich nicht sicher seien, ob in den Praxisräumlichkeiten Diplome oder eine Bewilligung aufgehängt waren (pag. 04 001 054, Z. 127) bzw. was genau dies für Diplome gewesen seien (pag. 04 001 072, Z. 128). Schliesslich sind den Aussagen auch keine Aggravierungstendenzen auszumachen und ein Motiv für eine Falsch- belastung des Beschuldigten ist nicht zu erkennen. Alle drei Patienten sagten übereinstimmend aus, sie seien mit der Behandlung des Beschuldigten sehr zufrie- den gewesen (pag. 04 001 052, Z. 32) bzw. seien zu 100% von ihm überzeugt (pag. 04 001 062, Z. 272 f.) bzw. die Behandlung helfe ihnen sehr (pag. 04 001 070, Z. 45). Die Kammer erachtet die Aussagen der Patienten als glaubhaft und stellt nachfolgend darauf ab. Auf die Therapieformen angesprochen sagte N.________, es habe zuerst eine Be- sprechung gegeben. Er (Anmerkung der Kammer: der Beschuldigte) habe mit so einem Computer gearbeitet, mit irgendwelchen Wellen. Er habe auf der Liege gele- gen und dann so Magnete an verschiedenen Körperstellen erhalten. Dann seien Wellen auf Distanz abgegeben worden. Er sei einfach so dagelegen mit Magneten eine Stunde und es habe gewirkt (pag. 04 001 052, Z. 27 ff.). Nach Unterschieden zur Behandlung anderer Homöopathen gefragt antwortete N.________, Unter- schiede gebe es schon. Beim Beschuldigten sei schon dieses elektrische Gerät zentral (pag. 04 001 054, Z. 117 ff.). Schliesslich gab N.________ an, er selbst ha- be sich nicht bei der Straf- und Zivilklägerin erkundigt, über welche Anerkennung der Beschuldigte bei der Straf- und Zivilklägerin verfüge. Wäre diese nicht abge- deckt gewesen, hätte er es wohl nicht gemacht oder nicht in diesem Ausmass, da es ihm zu teuer gewesen wäre (pag. 04 001 052, Z. 56 ff.). O.________ antwortete auf Frage, welche Therapieform angeboten werde, der Be- schuldigte habe ein Computerprogramm. Dieses umfasse alle Organe des Men- schen. Sie glaube, es heisse I.________ (Marke) (pag. 04 001 057, Z. 50 ff.). Die Behandlung beim Beschuldigten sehe so aus, dass sie der Beschuldigte für ca. 10 Minuten befrage. Er spreche sie oft auf ihre Probleme an, obwohl sie ihm diese nicht beschreibe. Dann würden sie zusammen besprechen, was behandelt werden müsse. Sie lege sich auf eine Liege und er arbeite mit dem Programm. Er arbeite mit Magneten (pag. 04 001 058, Z. 73 ff.). Die Magnete habe sie nicht bei jeder Behandlung, das Computersystem werde immer angewendet (pag. 04 001 058, Z. 80 ff.). Auf Frage, ob sie sich vorgängig erkundigt habe, über welche Anerkennung der Beschuldigte bei der Straf- und Zivilklägerin verfüge, gab O.________ an, sie habe glaublich angerufen und gefragt, ob der Beschuldigte bei der Straf- und Zivil- klägerin anerkannt sei. Sie wisse aber nicht mehr, ob sie gefragt habe, für welche Methode er anerkannt sei (pag. 04 001 060, Z. 182 f.). Die Patientin M.________ gab auf Frage nach dem Behandlungsablauf zu Proto- koll, zuerst gebe es ein Gespräch. Er sage ihr, was so aktuell sei oder auch sie sa- ge, was aktuell sei und er frage nach Beschwerden. Dann lege man sich auf die Liege und er schalte den Computer an. Er mache dann noch Rückfragen, ob man dort oder dort auch noch etwas habe. Er sehe dies dann auch auf seinem Pro- gramm und behandle dies dann mit einer Art Wellen, Magnetfeldern. Manchmal be- 21 festige er auch noch ein oder mehrere Magnete auf dem Körper (pag. 04 001 070, Z. 50 ff.). Auf Nachfrage führte sie aus, der Beschuldigte habe auf dem Tisch meh- rere Computer. Auf einem sei sicher das Computerprogramm, auf einem anderen schreibe er und dann sei da glaublich noch so ein kleinerer. Bei einem blinke im- mer so ein rotes Licht. Die Behandlungen fänden immer mit diesem Computerpro- gramm statt. Sie wisse nicht, wie es heisse (pag. 04 001 070, Z. 59 ff.). Bei dieser Patientin ist aufgrund ihrer Aussagen zudem nachvollziehbar, dass sie sich am 5. Juli 2019 ambulant im Spital befunden hatte (pag. 04 001 072, Z. 140 ff.) und der Beschuldigte trotzdem eine Behandlung/Konsultation in Rechnung stellte (pag. 04 001 075). Sie sagte dann aus, der Beschuldigte habe eine Fernbehandlung ge- macht (pag. 04 001 072). Hinsichtlich der Anerkennung des Beschuldigten bei der Straf- und Zivilklägerin gab sie schliesslich an, sie habe von ihrer Mutter gewusst, dass die Leistungen von der Straf- und Zivilklägerin übernommen werden würden (pag. 04 001 071, Z. 107). Bezüglich der Tarife bestätigen alle Patienten, dass, obwohl die Rückforderungsbe- lege ab November 2018 andere Tarifziffern aufwiesen, die Behandlungsmethode nicht geändert habe bzw. ihnen nichts aufgefallen wäre (pag. 04 001 054, Z. 147; pag. 04 001 061, Z. 241 f.; pag. 04 001 073, Z. 184). O.________ führte zudem aus, der Beschuldigte habe die Repertorisation immer noch gemacht. Er habe nur gesagt, dass das System ändere (pag. 04 001 061, Z. 250). Auch wussten die Pa- tienten gemäss ihren Aussagen nicht genau Bescheid darüber, welche Behand- lungsmethoden von der Zusatzversicherung der Straf- und Zivilklägerin anerkannt waren. Da die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten mittels Schreiben gebeten hatte, die fehlende Anerkennung bzw. Rückerstattung für die Behandlung mit dem I.________(Marke) den Patienten jeweils mitzuteilen, ist davon auszugehen, dass dies der Beschuldigte unterlassen hatte und die Patienten von der Straf- und Zivil- klägerin nicht separat informiert wurden. Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hin- gewiesen, dass N.________ Mitarbeiter am bernischen Obergericht ist. Angesichts der Tatsache, dass er aber nicht der einzige Patient war, der Angaben machte und sich seine Angaben zudem mit den zwei anderen Patientinnen decken, spielt dies vorliegend keine Rolle. 12.3.6 Gesamtwürdigung Was der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin hinsichtlich des Umfangs der verrechenbaren Leistungen konkret vereinbarten, so namentlich, welche vom Be- schuldigten erbrachten Behandlungen unter den Begriff der anerkannten und damit rückerstattungsfähigen Leistungen der Zusatzversicherung Q.________(Versicherung) fielen, lässt sich, jedenfalls gestützt auf die Akten, nicht mehr eruieren. Beim Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zi- vilklägerin dürfte es sich nach Ansicht der Kammer – entgegen der Auffassung der Verteidigung – um eine privatrechtliche Vertragsbeziehung gehandelt haben. Dafür spricht einerseits, dass der Beschuldigte die Anerkennung bei der Straf- und Zivil- klägerin erst auf Antrag und nach Prüfung seiner Unterlagen erhielt und anderer- seits aufgrund des aktenkundigen Dokuments «Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen C.________ und anerkannten Therapeutinnen/Therapeuten» mit Gültig- keit per 1. November 2018, dem die Vorgaben der Straf- und Zivilklägerin für be- 22 handelnde Therapeuten entnommen werden kann. Um welche Beziehung im Rechtssinne es sich konkret gehandelt hatte, kann offenbleiben. Entgegen der Vorinstanz (pag. 18 178 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung) und den Vorbringen der Parteien ist vorliegend nicht von Relevanz, was unter dem Begriff der «Homöopathie» tatsächlich verstanden werden muss. Ent- scheidend ist nach Überzeugung der Kammer einzig, dass die Straf- und Zivilkläge- rin den Beschuldigten mit Schreiben vom 27. Juli 2012 explizit darauf hingewiesen hatte, dass Behandlungen mit biodigitalen Geräten, wie es der I.________(Marke) gemäss Funktionsbeschreibung darstellt (pag. 04 001 040, welche von «bioenerge- tisch» spricht), keine von ihr anerkannte Therapieform sei und dementsprechend aus der Zusatzversicherung Q.________(Versicherung) keine Leistungen an diese Behandlung rückerstattet würden. Aufgrund des Erhalts dieses Schreibens musste der Beschuldigte wissen, dass den Patienten die Kosten der Behandlungen mit dem I.________(Marke), hätten die Rechnungen und Rückforderungsbelege diese entsprechend ausgewiesen, von der Straf- und Zivilklägerin nicht rückerstattet wor- den wären. Trotzdem stellte der Beschuldigte diese Behandlungen gegenüber den Patienten vollumfänglich als «Homöopathie» in Rechnung bzw. rechnete die Leis- tungen im Umfang von einer Stunde mit den Tarifziffern 1127 bzw. 1057 ab. Weiter relevant ist, dass der Beschuldigte ebenfalls vom Schreiben der Straf- und Zivilklä- gerin vom 5. Februar 2013 Kenntnis erlangte und folglich wusste, dass er die jewei- lige Therapieform genau bezeichnen musste. Doch auch nach Erhalt dieses Schreibens wies er seine Behandlungsmethode mit dem I.________(Marke) nicht separat aus. Der Vorteil, den der Beschuldigte dadurch erlangte, liegt nach dem Gesagten auf der Hand: Die Behandlung einer Vielzahl an Patienten wird massiv erleichtert, wenn die Leistungen durch die Krankenkasse rückerstattet werden, was die Anerkennung der erbrachten Leistungen voraussetzt. Gleiches muss auch in Bezug auf die Fernbehandlungen gelten. Denn es folgt aus den mit den Aussagen der Patientin M.________ übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten, dass er auch im Rahmen der Fernbehandlungen den I.________(Marke) einsetzte bzw. angab, es sei möglich, mittels dem I.________(Marke) eine Fernbehandlung durchzuführen, da es ein System sei und die Software diese Information dann in die Ferne schicke (pag. 18 115, Z. 142 f.). Deshalb war auch diese Behandlung des Beschuldigten nicht von der Zusatzversi- cherung Q.________(Versicherung) der Straf- und Zivilklägerin gedeckt und hätte ebenfalls separat ausgewiesen werden müssen. Hinsichtlich des Vorwurfs, wonach der Beschuldigte überdies die abgegebenen Heilmittel «falsch» ausgewiesen ha- ben soll, ist keine Vorgabe seitens der Straf- und Zivilklägerin aktenkundig, wonach diese Mischungen nicht im Rahmen der Zusatzversicherung Q.________(Versicherung) anerkannt gewesen waren. Demnach ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese seinen Patienten derart in Rechnung stellen durfte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 18 196, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und entgegen dem Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft, stellt die zeitlich älteste Rechnung, welche die Leistung «Homöopathie» aufweist, obwohl der Beschuldigte für die Behandlung auch das Gerät I.________(Marke) 23 einsetzte, jene der Patientin M.________ mit Datum vom 15. Mai 2014 dar (pag. 04 001 275), der letzte aktenkundige Rückforderungsbeleg der Patientin O.________ datiert vom 26. November 2019 (pag. 04 001 194). Dass der Beschuldigte bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Schreiben der Straf- und Zivilklägerin vom 12. Juli 2012 biodigitale Behandlungen als homöopathische Leistungen aus- gewiesen hatte, ist nicht erstellt, ebenso wenig wie der Zeitraum nach dem 26. No- vember 2019. Da schliesslich nur drei Patienten über die jeweilige Dauer und den Einsatz des I.________(Marke) Auskunft geben konnten, können ebenfalls nur die Rechnungen und Rückforderungsbelege dieser Patienten für das vorliegende Ver- fahren berücksichtigt werden. Für die übrigen Rechnungen ist in dubio pro reo da- von auszugehen, dass der Beschuldigte während der Behandlungen den I.________(Marke) nicht einsetzte. Die angeblichen Urkundenfälschungen im Zeit- raum von 28. Juli 2012 bis 14. Mai 2014 und von 27. November 2019 bis 20. Janu- ar 2020 sind somit sachverhaltsmässig nicht erstellt. Der Beschuldigte ist diesbe- züglich freizusprechen (Art. 404 Abs. 2 StPO). 12.4 Fazit Die Kammer erachtet den Sachverhalt gemäss Bst. a des Strafbefehls vom 16. Oktober 2020 – mit den entsprechend hiervor ausgeführten Ergänzungen – wie folgt als erstellt: Der Beschuldigte betreibt seit den ________ (Jahrzahl)-Jahren in E.________ (Ortschaft) (aktuell an der K.________(Adresse)) die Gesundheitspraxis L.________, wo er homöopathische und phytotherapeutische Dienstleistungen an- bietet. Vom ________ (Datum) bis am 20. Januar 2020 befand er sich auf der Therapeu- tenliste der Straf- und Zivilklägerin, womit er berechtigt war, gewisse Leistungen für anerkannte Therapieformen seiner Fachrichtung (Traditionelle Europäische Natur- heilkunde, Homöopathie) über die Krankenzusatzversicherung Q.________ (Versi- cherung) der Straf- und Zivilklägerin abzurechnen. Für die Abrechnung einer ordentlichen homöopathischen Behandlung stehen den anerkannten Therapeuten folgende Tarifpositionen zur Verfügung: - Tarif 590, Tarifziffer 1057, Homöopathie, Behandlung/Konsultation, pro 5 Minu- ten; - Tarif 590, Tarifziffer 1127, Homöopathie - Repertorisation, pro 5 Minuten; - Tarif 590, Tarifziffer 1310, Arzneimittel Komplementär. Explizit ausgeschlossen sind gemäss Krankenzusatzversicherung der Straf- und Zivilklägerin, Bereich Q.________ (Versicherung), Leistungen wie esoterische The- rapieformen (z.B. Geistheilung), Fernbehandlungen, Handauflegen und Magneto- pathie (Energieheilung). Ebenfalls nicht von der Straf- und Zivilklägerin anerkannt ist die biodigitale Behandlung. Über Letzteres wurde der Beschuldigte mit Schrei- ben der Straf- und Zivilklägerin vom 27. Juli 2012 in Kenntnis gesetzt. Am 5. Fe- bruar 2013 wurde der Beschuldigte von der Straf- und Zivilklägerin aufgefordert, auf den Rechnungen die jeweilige Therapieform immer genau zu bezeichnen. Am 13. November 2018 wies die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten darauf hin, 24 dass seine Rechnungen (beinhaltend die Tarifpositionen 1127 Repertorisation und 1310 Arzneimittel Komplementär; allerdings ohne 1057 Behandlung/Konsultation) nicht nachvollziehbar seien. In der Folge änderte der Beschuldigte seine Rechnun- gen dahingehend, dass er anstelle der Tarifziffer 1127 Repertorisation stets nur noch 1057 homöopathische Behandlung/Konsultation aufführte. Tatsächlich be- handelte der Beschuldigte seine Patienten mit einem biodigitalen Gerät (I.________(Marke)) jeweils für eine Stunde. Gegenüber der Straf- und Zivilklägerin gab er diese von der Q.________ (Versicherung)-Zusatzversicherung nicht ge- deckten Behandlungen als klassische Homöopathie an. Zudem führte er Fernbe- handlungen (via E-Mail und Telefon) mit dem biodigitalen Gerät (I.________(Marke)) durch, welche er dann als einstündige Homöopathie- Behandlungen in Rechnung stellte. Es sind dies namentlich die nachfolgenden Dokumente: - Rechnung vom 15.05.2014 von M.________ - Rechnung vom 10.06.2014 von M.________ - Rechnung vom 23.06.2014 von M.________ - Rechnung vom 08.07.2014 von M.________ - Rechnung vom 08.08.2014 von M.________ - Rechnung vom 25.08.2014 von M.________ - Rechnung vom 26.09.2014 von M.________ - Rechnung vom 17.10.2014 von M.________ - Rechnung vom 12.11.2014 von M.________ - Rechnung vom 19.12.2014 von M.________ - Rechnung vom 18.03.2015 von M.________ - Rechnung vom 19.03.2015 von M.________ - Rechnung vom 28.03.2015 von M.________ - Rechnung vom 23.04.2015 von M.________ - Rechnung vom 16.05.2015 von M.________ - Rechnung vom 19.06.2015 von M.________ - Rechnung vom 21.08.2015 von M.________ - Rechnung vom 29.10.2015 von M.________ - Rechnung vom 05.12.2015 von M.________ - Rechnung vom 18.12.2015 von M.________ - Rechnung vom 19.02.2016 von M.________ - Rechnung vom 15.04.2016 von M.________ - Rechnung vom 14.06.2016 von M.________ 25 - Rechnung vom 20.08.2016 von M.________ - Rechnung vom 10.10.2016 von M.________ - Rechnung vom 30.11.2016 von M.________ - Rechnung vom 19.12.2016 von N.________ - Rechnung vom 27.12.2016 von M.________ - Rechnung vom 04.02.2017 von N.________ - Rechnung vom 23.02.2017 von M.________ - Rechnung vom 20.03.2017 von N.________ - Rechnung vom 20.04.2017 von N.________ - Rechnung vom 24.04.2017 von O.________ - Rechnung vom 20.05.2017 von O.________ - Rechnung vom 06.06.2017 von N.________ - Rechnung vom 07.08.2017 von N.________ - Rechnung vom 21.08.2017 von O.________ - Rechnung vom 06.09.2017 von N.________ - Rechnung vom 06.09.2017 von M.________ - Rechnung vom 17.11.2017 von O.________ - Rechnung vom 29.12.2017 von N.________ - Rechnung vom 29.12.2017 von O.________ - Rückforderungsbeleg vom 20.02.2018 von N.________ - Rückforderungsbeleg vom 20.02.2018 von M.________ - Rückforderungsbeleg vom 19.03.2018 von O.________ - Rückforderungsbeleg vom 09.04.2018 von N.________ - Rückforderungsbeleg vom 09.04.2018 von M.________ - Rückforderungsbeleg vom 11.05.2018 von O.________ - Rückforderungsbeleg vom 18.05.2018 von M.________ - Rückforderungsbeleg vom 04.06.2018 von N.________ - Rückforderungsbeleg vom 19.06.2018 von O.________ - Rückforderungsbeleg vom 07.08.2018 von M.________ - Rückforderungsbeleg vom 31.08.2018 von M.________ - Rückforderungsbeleg vom 18.09.2018 von M.________ - Rückforderungsbeleg vom 18.10.2018 von O.________ - Rückforderungsbeleg vom 29.10.2018 von M.________ 26 - Rückforderungsbeleg vom 16.11.2018 von N.________ - Rückforderungsbeleg vom 23.11.2018 von M.________ - Rückforderungsbeleg vom 07.12.2018 von O.________ - Rückforderungsbeleg vom 27.12.2018 von N.________ - Rückforderungsbeleg vom 27.12.2018 von O.________ - Rückforderungsbeleg vom 27.12.2018 von M.________ - Rückforderungsbeleg vom 26.02.2019 von M.________ - Rückforderungsbeleg vom 21.03.2019 von O.________ - Rückforderungsbeleg vom 24.04.2019 von M.________ - Rückforderungsbeleg vom 16.05.2019 von O.________ - Rückforderungsbeleg vom 03.06.2019 von N.________ - Rückforderungsbeleg vom 03.06.2019 von M.________ - Rückforderungsbeleg vom 26.06.2019 von O.________ - Rückforderungsbeleg vom 22.07.2019 von M.________ - Rückforderungsbeleg vom 11.09.2019 von O.________ - Rückforderungsbeleg vom 24.09.2019 von O.________ - Rückforderungsbeleg vom 26.11.2019 von O.________ 13. Vorwurf gemäss Strafbefehl Bst. b Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 16. Oktober 2020 weiter folgendes vorgeworfen (pag. 16 001 002): A.________ mischte in der Zeit von 17.10.2015 bis 26.05.2020 in seinen Praxisräumlichkeiten an der K.________(Adresse) in E.________ (Ortschaft) eine unbestimmte Menge homöopathischer Arznei- mittel (vorwiegend Tropfen) ab, welche er an seine Patienten direkt abgab. Das Herstellen und Abgeben solcher Arzneimittel setzt eine kantonale Bewilligung voraus (Art. 5 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Bst. a-cbis HMG i.V.m. Art. 8 Abs. 1-3 Arzneimittelbewilligungsverordnung [AMBV, SR 812.212.1]; Art. 32 GesG Bern). A.________ ist nicht im Besitz einer Bewilligung im vorerwähnten Sinne. Er hat damit Arzneimittel oh- ne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung hergestellt und in Verkehr gebracht und damit gegen Art. 86 Abs. 1 Bst. a HMG, bzw. Art. 87 Abs. 1 Bst. f aHMG (in der Fassung vor dem 01.01.2019) ver- stossen. 13.1 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestritt zu keinem Zeitpunkt, seinen Patienten homöopathische Arzneimittel gemäss vorgeworfenem Sachverhalt gemischt und abgegeben zu ha- ben. Der Beschuldigte brachte vor, nicht gewusst zu haben, dass das Mischen und Abgeben der Arzneimittel ohne Bewilligung nicht erlaubt sei (pag. 05 001 004 f., Z. 105 f.; pag. 18 118, Z. 221). 27 13.2 Erwägungen der Kammer Zur Frage, ob der Beschuldigte wusste, dass das Mischen der Arzneimittel sowie deren Abgabe einer Bewilligung bzw. Zulassung bedingten, sind zunächst die Aus- sagen des Beschuldigten heranzuziehen. So verneinte der Beschuldigte auf Frage seiner Verteidigung bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, ob er im Rah- men seiner vielfältigen Ausbildung nie darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass das selbständige Mischen dieser Heilmittel seit ca. 2012 nicht mehr zulässig sei (pag. 05 001 005, Z. 128). Er habe nicht gewusst, dass das Selbermischen die- ser Heilmittel ohne Bewilligung nicht erlaubt sei (pag. 05 001 005., Z. 132). Die Frage anlässlich der Hauptverhandlung, ob er sich vorstellen könne, weshalb die Tropfen in Apotheken abgeholt werden müssten und nicht frei verkäuflich seien, beantwortete der Beschuldigte, er müsse sie dort holen, weil er die Tropfen selber mische (pag. 18 118 f., Z. 248). Auf Ergänzungsfrage seiner Verteidigung betref- fend die Freiverkäuflichkeit der Tropfen und, ob er diese nicht auch selbst kaufen könne, antwortete der Beschuldigte, dass diese frei verkäuflich seien (pag. 18 120, Z. 288). Die Frage, ob er diese auch in einem «Dorflädeli» wie Denner oder Migros kaufen könne, verneinte der Beschuldigte (pag. 18 120, Z. 292). In den Akten be- finden sich eine Vielzahl an Weiterbildungsnachweisen des Beschuldigten (pag. 18 098 ff.). Dass der Beschuldigte nicht gewusst haben will, dass der Umgang mit selbstgemischten Heilmitteln einer Regelung unterliegt, erscheint bei einem seit mehreren Jahrzehnten praktizierenden und stetig weitergebildeten Naturheilprakti- ker nicht vorstellbar. Gemäss seinen Aussagen war ihm die Unterscheidung von frei verkäuflichen und nicht frei verkäuflichen Tropfen denn auch sehr wohl be- kannt. Daraus folgt, dass der Beschuldigte nicht über das Bewilligungserfordernis irrte, sondern wissen musste, dass er nicht über die erforderlichen Bewilligungen und Zulassung verfügte, welche bereits seit dem Inkrafttreten des Heilmittelgeset- zes per Ende 2000 auf Bundesebene und damit schweizweit vorgesehen waren (Botschaft zur Änderung des Heilmittelgesetzes vom 7. November 2012 [BBl 2013 1], S. 8 f.). Wenn der Beschuldigte vorbringt, er habe nicht gewusst, dass der Um- gang mit Arzneimitteln bewilligungspflichtig sei, dann ist dies, anders als die Vorin- stanz folgert (pag. 18 181, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), als Schutzbehauptung zu werten. Hinsichtlich des konkreten Zeitraums kann bereits den Rechnungen ab dem 15. Mai 2014 (pag. 04 001 232) entnommen werden, dass der Beschuldigte Trop- fen und Kapseln an seine Patientin abgab. Vorliegend ist es der Kammer allerdings verwehrt, über den angeklagten Zeitraum hinaus allfällige Tathandlungen zu beur- teilen. Ferner ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte diese Mischungen bis zur Konfrontation seitens der Straf- und Zivilklägerin, mithin bis zum 26. Mai 2020, herstellte und abgab. Der Sachverhalt gemäss Bst. b des Strafbefehls vom 16. Oktober 2020 (vgl. Ziff. 13 hiervor) ist demnach erstellt. 14. Vorwurf gemäss Strafbefehl Bst. c Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 16. Oktober 2020 schliesslich vorge- worfen, was folgt (pag. 16 001 002): 28 A.________ behandelte als Therapeut der Traditionellen Europäischen Naturheilkunde (TEN) in der Zeit von 17.10.2017 bis 26.05.2020 in seinen Praxisräumlichkeiten an der K.________(Adresse) in E.________ (Ortschaft) eine unbestimmte Anzahl von Patienten. Die Ausübung einer solchen Tätigkeit des Gesundheitswesens setzt im Kanton Bern eine Berufsaus- übungsbewilligung voraus (Art. 15 GesG [BSG 811.01] i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. q bzw. r GesV [BSG 811.111]). A.________ ist nicht – und war auch in der Vergangenheit nie – im Besitz einer entsprechenden Be- willigung. Er hat damit die Strafbestimmung von Art. 47 Abs. 1 Bst. a GesG erfüllt und sich strafbar gemacht. 14.1 Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte stellte nicht in Abrede, weder als Homöopath noch als Heilprakti- ker über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt zu haben. Der vorgeworfene Sachverhalt ist demnach unbestritten. Jedoch brachte der Beschuldigte stets vor, nicht gewusst zu haben, dass eine Berufsausübungsbewilligung erforderlich gewe- sen wäre (pag. 04 001 085, Z. 213 ff.; pag. 05 001 004, Z. 105; pag. 18 119, Z. 261). 14.2 Erwägungen der Kammer Im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte in seiner Einvernahme aus, er habe seine Praxis seit dem Jahre ________ (Jahrzahl) und nicht gewusst, dass sich die gesetzlichen Vorgaben für die Ausübung seiner Tätig- keit verändert hätten. Er habe viele Weiterbildungen und Kurse gemacht (pag. 05 001 004, Z. 105 ff.). Auf Vorhalt, dass er auch diesbezüglich angegeben habe, er sei während seiner Weiterbildungen nie darauf aufmerksam gemacht worden, dass für seine Tätigkeit eine Bewilligung erforderlich sei und gefragt, um welche Weiter- bildungen es sich gehandelt habe, sagte der Beschuldigte: «Die Weiterbildung hat nichts damit zu tun, ob ich eine Bewilligung brauche oder nicht. Es geht um Fachausbildungen.» (pag. 18 119, Z. 267 ff.). Auf Frage, ob er einem Branchenverband angehört oder regelmäs- sigen Kontakt zu anderen Homöopathen gehabt habe, antwortete der Beschuldigte, sporadisch ja, aber eine grosse Kommunikation habe nicht bestanden. Er sei Mit- glied im AC.________ (Verein) (pag. 18 119, Z. 270 ff.). Dass der Beschuldigte al- leine in der Gesundheitspraxis gearbeitet hatte, bestätigten alle drei Patienten (pag. 04 001 051, Z. 19; pag. 04 001 057, Z. 39; pag. 04 001 070, Z. 31). Obwohl die Bewilligung der Tätigkeit von Homöopathen und Naturheilpraktikern, im Gegensatz zu den Bestimmungen hinsichtlich dem Umgang mit Arzneimitteln (vgl. dazu Ziff. 13.2 hiervor), im kantonalen Recht geregelt ist, musste dem Beschuldigten auf- grund seiner langjährigen Berufstätigkeit im Kanton AB.________ und seiner Wei- terbildungen bekannt sein, dass er einer Bewilligungspflicht unterlag. Daran ändert auch sein Vorbringen, er sei im Rahmen der Fachausbildungen nie auf die Bewilli- gungspflicht aufmerksam gemacht worden, nichts. Die Kammer erachtet die Aus- sagen des Beschuldigten, wonach er sich der Bewilligungspflicht nicht bewusst gewesen war, anders als die Vorinstanz (pag. 18 182, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), als Schutzbehauptungen. Der Sachverhalt gemäss Bst. c des Strafbefehls vom 16. Oktober 2020 (vgl. Ziff. 14 hiervor) ist erstellt. 29 III. Rechtliche Würdigung 15. Verjährung 15.1 Widerhandlungen gegen die Heilmittelgesetzgebung Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, Arzneimittel ohne die erforderliche Zulas- sung oder Bewilligung hergestellt und in Verkehr gebracht zu haben und damit ge- gen Art. 86 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinpro- dukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21) bzw. Art. 87 Abs. 1 Bst. f aHMG (in der Fassung vor dem 1. Januar 2019) verstossen zu haben. Zunächst ist auf die Frage der Verjährung einzugehen, insbesondere auch, da die Vorinstanz unter dem Titel der Strafzumessung für die Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz teilweise eine Verjährung annahm, ohne dies allerdings näher zu begründen (pag. 18 206, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) oder das Verfahren diesbezüglich einzustellen (pag. 18 139). Die Verjährungsbestimmungen des Strafgesetzbuches finden im Nebenstrafrecht des Bundes Anwendung, sofern dieses keine anderslau- tenden Bestimmungen aufstellt (Art. 333 Abs. 1 StGB). Der altrechtliche Art. 87 Abs. 5 aHMG dehnte die übliche Dauer der Verfolgungs- und Vollstreckungsver- jährung für Übertretungen von jeweils drei Jahren (Art. 109 StGB) respektive zwei Jahren für die Verfolgungsverjährung (Art. 11 Abs. 1 VStrR) auf jeweils fünf Jahre aus. In diesem Zusammenhang ist allerdings Art. 333 Abs. 6 StGB zu berücksichti- gen, der besagt, dass für Bundesgesetze, die nach der Revision des allgemeinen Teils des StGB auf 1. Januar 2007 noch nicht angepasst wurden, die Verfolgungs- verjährungsfristen bei Übertretungen, die über ein Jahr betragen (was auf Art. 87 Abs. 5 aHMG zutraf), um die ordentliche Dauer erhöht werden. Das Bundesgericht hat sich zu den Verjährungsfristen der altrechtlichen Übertretungen des Heilmittel- gesetzes geäussert und festgehalten, dass die Verfolgungsverjährung bei Wider- handlungen gegen das Heilmittelgesetz sowohl für Vergehen (Art. 86 Abs. 1 und 3 aHMG sowie Art. 87 Abs. 2 aHMG) als auch für Übertretungen (Art. 87 Abs. 1 und 3 aHMG) jeweils sieben Jahre beträgt (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB einerseits re- sp. Art. 87 Abs. 5 aHMG i.V.m. Art. 333 Abs. 6 StGB andererseits; Urteil des Bun- desgerichts 6B_374/2008 E. 5.2. f.; vgl. auch BURRI, Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, 2013, S. 126 f.). Vorliegend würde dies bedeuten, dass für die vor dem 1. Januar 2019 begangenen Widerhandlungen die Verjährung noch nicht eingetreten ist, da diesfalls die siebenjährige Verjährungsfrist zu berücksichtigen wäre. Das Heilmittelgesetz wurde nun mit Inkraftsetzung per 1. Januar 2019 totalrevidiert und die Verjährungsfrist für Übertretungen bei fünf Jah- ren belassen (Art. 87 Abs. 5 HMG). Der Botschaft zur Änderung des Heilmittelge- setzes vom 7. November 2012 (BBl 2013 1, S. 25) kann diesbezüglich entnommen werden, dass der Gesetzgeber unter anderem beabsichtigte, die Strafen gemäss der Art. 86 und Art. 87 aHMG an das neue Sanktionensystem des StGB anzuglei- chen. Da das revidierte Heilmittelgesetz infolgedessen eine Anpassung hinsichtlich der revidierten allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches erfahren hat, liegt nach Ansicht der Kammer kein Anwendungsfall von Art. 333 Abs. 6 Bst. b StGB mehr vor, womit die Verjährungsfrist nicht mehr verlängert respektive auf sie- ben Jahre (entsprechend der Verjährungsfrist für übrige Vergehen) zu erhöhen ist, sondern nunmehr fünf Jahre beträgt (Art. 87 Abs. 5 HMG). 30 Infolgedessen stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit dieser neurechtlichen, kürzeren Verjährungsfrist auf die vorgeworfenen Widerhandlungen vor dem 1. Januar 2019. Hat der Täter vor Inkrafttreten der jeweils gültigen Fassung des Strafgesetzbuches ein Verbrechen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurtei- lung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmun- gen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Dies gilt auch für die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung (Art. 389 Abs. 1 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrach- tungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinweisen). Gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (BGE 139 IV 62 E. 1.5.2; Urteil des Bundesge- richts 6B_834/2020 vom 3. Februar 2022 E. 1.4.3., je mit Hinweisen). Im Verwal- tungsstrafverfahren gilt nach bundesgerichtlicher Praxis eine Strafverfügung nach Art. 70 VStrR als erstinstanzliches Urteil, nicht aber ein Strafbescheid nach Art. 62 ff. VStrR (Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2017 vom 11. September 2017 E. 1.3.). Demnach war vorliegend erst das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafge- richts mit Datum vom 3. Juni 2021 verjährungsunterbrechend. Unter Berücksichti- gung der neurechtlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren war somit für die vorge- worfenen Widerhandlungen vor dem 3. Juni 2016 bereits die Verjährung eingetre- ten, weshalb das neue Recht damit für den Beschuldigten «lex mitior» und infolge- dessen milder ist (Art. 389 StGB). Für diese Widerhandlungen ist die Verjährung bereits eingetreten und das Verfahren wäre in diesen Punkt einzustellen gewesen bzw. ist einzustellen. Für die Widerhandlungen ab dem 1. Januar 2019, die neurechtlich als Vergehen ausgestaltet sind, ist die Verjährung aufgrund des erstinstanzlichen Urteils, datie- rend vom 3. Juni 2021, noch nicht eingetreten. Auf die Vergehenstatbestände des revidierten Heilmittelgesetzes sind mangels spezialgesetzlicher Bestimmungen die Verjährungsfristen des StGB anwendbar (vgl. Art. 333 Abs. 1 StGB). Die Ver- jährungsfrist des StGB für Vergehen beträgt zehn Jahre (Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB). 15.2 Widerhandlungen gegen das GesG/BE Entgegen der Vorinstanz ist hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Gesund- heitsgesetz [des Kantons Bern] (GesG; BSG 811.01) ein Deliktszeitraum von 17. Oktober 2017 bis 26. Mai 2020 angeklagt (pag. 16 001 002; pag. 18 199, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Art. 18 GesG/BE verweist, wie die Vor- instanz zutreffend ausführt, auf Art. 46 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11), welcher bestimmt, dass die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist gilt, sofern Verlet- zungen der Berufspflichten eine strafbare Handlung darstellen (Art. 46 Abs. 4 MedBG). Mangels spezialgesetzlicher Bestimmungen und kraft Verweises in Art. 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1) finden demnach die Verjährungsbestimmungen von Art. 109 StGB Anwendung, wonach die Verfol- gungsverjährung in drei Jahren eintritt. Folglich ist, unter Berücksichtigung von 31 Art. 97 Abs. 3 StGB, für die vor dem 3. Juni 2018 vorgeworfenen Sachverhalte die Verjährung eingetreten. Das Verfahren ist hinsichtlich dieser Widerhandlungen ein- zustellen. 16. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht Wie bereits ausgeführt, finden bezüglich der Widerhandlungen gegen das Heilmit- telgesetz für die vor dem 1. Januar 2019 begangenen Widerhandlungen die Bestimmungen des revidierten Heilmittelgesetzes Anwendung, da diese unter Berücksichtigung der neurechtlichen (kürzeren) Verjährungsfristen für den Beschuldigten milder sind. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Strafbe- stimmungen des Heilmittelgesetzes auch dahingehend eine Änderung erfahren haben, als der vorliegend interessierende Übertretungsstraftatbestand von Art. 87 Abs. 1 Bst. f aHMG nunmehr als Vergehen ausgestaltet ist (Art. 86 Abs. 1 Bst. a HMG). Wie hiervor dargelegt, ist der Vergleich der Schwere verschiedener Straf- normen nach der konkreten Methode vorzunehmen, wonach umfassende Beurtei- lungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht einander gegenüber- zustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Die Vorinstanz nahm unter dem Titel der «lex mitior» denn auch eine eingehende Prüfung der per 1. Januar 2019 revidierten Heilmittelgesetzgebung vor (pag. 18 188 ff., S. 34 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisie- rend ist in diesem Zusammenhang auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 2 StGB auf Normen des Verwaltungsrechts hinzu- weisen. Demnach greift der Grundsatz nur, wenn in der neuen Regelung eine an- dere ethische Wertung zum Ausdruck kommt, nicht jedoch bei Änderungen aus Gründen der Zweckmässigkeit (BGE 123 IV 84 E. 3; BGE 116 IV 258 E. 3; BGE 89 IV 113 E. I/1). Die «lex mitior» gilt dort, wo eine andere Bewertung des geregelten Verhaltens getroffen worden ist (vgl. TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_231/2022 vom 1. Juni 2022 E. 2.2., zur Publikation vor- gesehen). Das bis 31. Dezember 2018 geltende, alte Recht sah unter dem Titel «Vergehen» Gefängnis oder Busse bis zu CHF 200’000.00 vor, wer die Gesundheit von Menschen gefährdete, indem er oder sie vorsätzlich Arzneimittel ohne Zulas- sung oder Bewilligung herstellte oder in Verkehr brachte (Art. 86 Abs. 1 Bst. a aHMG). Der Vergehensstraftatbestand von Art. 86 Abs. 1 Bst. a aHMG war als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltet; zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und der Gefährdung der Gesundheit musste demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Wurde durch die Vornahme einer der in Art. 86 Abs. 1 aHMG genannten Handlungen nicht die Gesundheit von Menschen gefährdet, war lediglich der objek- tive Tatbestand einer Übertretung im Sinne von Art. 87 Abs. 1 Bst. f aHMG erfüllt (BGE 135 IV 37 E. 2.4.1). Da vorliegend aus den Akten kaum spezifische Anhalts- punkte für eine konkrete Gefährdung der Gesundheit von Menschen ersichtlich sind, würde vorliegend der Übertretungsstraftatbestand von Art. 87 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 86 Abs. 1 Bst. a aHMG zur Anwendung gelangen und im Falle eines Schuldspruches eine Busse ausgesprochen. Der revidierte Art. 86 Abs. 1 HMG ist 32 nunmehr ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei für die Herstellung und das In- verkehrbringen von Arzneimitteln ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilli- gung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angedroht ist (Art. 86 Abs. 1 Bst. a HMG, Botschaft zur Änderung des Heilmittelgesetzes vom 7. November 2012, BBl 2013 1, S. 106 ff.). Zur Frage nach der Gleichartigkeit von Bussen und Geldstrafen führte das Bun- desgericht in einem neueren Entscheid aus, Bussen und Geldstrafen seien in jenen Fällen qualitativ gleichwertig, in denen die altrechtliche Busse, wo sie nicht bloss der Sanktionierung von Übertretungen diente, durch die Geldstrafe ersetzt worden sei resp. neu als Geldstrafe bezeichnet werden sollte (vgl. Botschaft vom 21. Sep- tember 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [...], BBl 1999 2017 Ziff. 213.11). Bei einer bedingten Geldstrafe sei dieser Eingriff jedoch – auch wenn der Geldstrafenbetrag höher liege als der Bussenbetrag – weniger intensiv, weshalb sie als milder anzusehen sei (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4 und 8.3). Von dieser reinen Anpassung der Begrifflichkeiten zu unterscheiden seien allerdings diejeni- gen Bestimmungen, bei denen der Gesetzgeber gezielt eine Strafschärfung vorsah und altrechtliche Übertretungen bewusst zu Vergehen oder gar Verbrechen hoch- stufte (vgl. BGE 147 IV 471 S. 476 E. 5.1.2). Gemäss der Botschaft zur Revision des Heilmittelgesetzes vom 7. November 2012 (BBl 2013 1, S. 105 f.) beabsichtigte der Gesetzgeber aufgrund der Motion Parmelin (10.3786) «Härtere Sanktionen für den Schmuggel und die Fälschung von Arzneimitteln» eine Erhöhung der Straf- rahmen. Aufgrund von Beweisschwierigkeiten in der Praxis sei der Straftatbestand von Artikel 86 aHMG, welcher eine konkrete Gesundheitsgefährdung von Men- schen vorausgesetzt habe, weitgehend ein toter Buchstabe geblieben. Um die Wirksamkeit der Strafverfolgung zu erhöhen, wurde beabsichtigt, den Tatbestand neu als abstraktes Gefährdungsdelikt zu formulieren und die konkrete Gesund- heitsgefährdung als Qualifikationsmerkmal für eine erhöhte Strafdrohung vorzuse- hen. Demnach sah der Gesetzgeber gezielt eine Strafschärfung vor und stufte die altrechtliche Übertretung bewusst zu einem Vergehen hoch. Die Übergangsbe- stimmungen des Heilmittelgesetzes betreffen die Strafbestimmungen nicht. Auf- grund dessen sowie im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommen gemäss Art. 2 VStrR die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Anwendung, weshalb auf Fälle, welche sich vor dem 1. Januar 2019 zugetragen haben, das neue Gesetz nur anzuwenden ist, wenn es das mildere darstellt (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung gilt kraft Verweisung in Art. 104 StGB auch für Übertretungen. Obwohl bezüglich der Strafandrohungen im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die altrechtliche Übertretungsbusse milder wäre, so sind die neu- rechtlichen Verjährungsfristen und damit das neue Recht im Rahmen einer Ge- samtbetrachtung und eines integralen Vergleichs für den Beschuldigten konkret milder, da diesfalls von einer Bestrafung abgesehen bzw. das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wird. So ist die Verfahrenseinstellung stets milder als eine Verurteilung. Ferner kann an dieser Stelle bereits vorweggenommen werden, dass der Beschuldigte für die Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz zu einer be- dingten Geldstrafe verurteilt wird (vgl. Ziff. IV.28. hiernach). Würde das altrechtliche Heilmittelgesetz Anwendung finden, wäre der Beschuldigte für einen längeren De- 33 liktszeitraum schuldig zu sprechen und zu einer unbedingten Busse zu verurteilen. Für die Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz gelangt somit das Heilmittel- gesetz in seiner Fassung per 1. Januar 2019 zur Anwendung. 17. Urkundenfälschung 17.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Betreffend die theoretischen Grundlagen von Art. 251 Ziff. 1 StGB wird vorab inte- gral auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 185 ff., S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist auf Nachfolgendes hinzuweisen: Nach ständiger Rechtsprechung sind Rechnungen in der Regel keine Urkunden, weil sie lediglich einseitige Erklärungen enthalten, die nicht geeignet sind, die Rich- tigkeit des dargestellten Sachverhalts zu beweisen (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1 S. 135 mit weiteren Hinweisen). Jedoch kann sich der Täter der Urkundenfälschung schuldig machen, wenn eine Rechnung mit unzutreffendem Inhalt auch dazu be- stimmt ist, dem Empfänger in erster Linie als Buchungsbeleg zu dienen, so dass seine Buchhaltung verfälscht wird (BGE 138 IV 130 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_807/2021 vom 7. Juni 2022 E. 3.1.2.). Die Recht- sprechung geht zudem davon aus, dass bestimmte Dokumente aufgrund der Funk- tion der Person, die sie ausstellt, einen erhöhten Beweiswert besitzen (BGE 123 IV 61 E. 5c/cc; BGE 121 IV 131 E. 2c; BGE 120 IV 25 E. 3f). Eine erhöhte Glaubwür- digkeit kann diesfalls in der besonderen Interessenlage bzw. im besonderen Ver- trauen begründet sein, das der Adressat der Urkunde entgegenbringt (BGE 125 IV 273, 279 f.; BGE 122 IV 332, 336; BGE 103 IV 27, 28 f.). Eine solche liegt etwa bei einem Arzt vor, der einen falschen Krankenschein ausstellte und für sich oder sei- nen Patienten Leistungen bei der Krankenkasse geltend machte (BGE 117 IV 165 E. 2c S. 169 ff. mit Verweis auf BGE 103 IV 178, S. 184 ff.; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6S.89/2003 vom 5. Mai 2003 E. 4.2). Diese Rechtsprechung wurde mit Verweis auf die beschränkte Überprüfung und das Vertrauen in den Arzt für die ärztliche Verschreibung von Arzneimitteln, welche ebenfalls Urkundencharakter zu- komme, bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 6P.6/2007 vom 4. Mai 2007 E. 9). Die erhöhte Beweiskraft und die Beweiseignung für die Richtigkeit der auf der Rech- nung enthaltenen Angaben wurde schliesslich in einem Fall bejaht, der Rechnun- gen für Operationen einer chirurgischen Tagesklinik betraf (Urteil des Bundesge- richts 6B_589/2009 vom 14. September 2009 E. 2.2.1). 17.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Im Rahmen der Berufungserklärung vom 22. Juli 2021 brachte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten zusammengefasst vor, bei der gesamten Homöopathie handle es sich per se um ein esoterisches Glaubenssystem. Der Be- schuldigte habe neben der Behandlung mit Globuli/homöopathischen Arzneimitteln ein Radionik Gerät eingesetzt. Dem Beschuldigten werde vorgeworfen, er habe unwahre Urkunden erstellt, weil er die Radionik bzw. die Behandlung mit I.________(Marke) nicht angegeben habe. Allerdings lasse sich auch die Radionik Behandlung ohne weiteres in das esoterische Glaubenssystem der Homöopathie integrieren bzw. sei der Nachweis, dass dies keine Homöopathie sei, nicht zwei- 34 felsfrei gelungen. Daraus folge, dass die Rechnungen bzw. Rückforderungsbelege des Beschuldigten vielleicht ungenau gewesen seien, dies bedeute aber nicht, dass diese unwahr seien. Die Zahlungen der Patienten würden implizieren, dass auch seitens der Patienten diese Rechnungen als richtig empfunden würden, d.h. seitens der Adressaten werde die abgerechnete Leistung als Homöopathie be- trachtet. Allein schon die Aufforderung an seine Patienten, die Rechnungen zu kon- trollieren, führe zwingend zum Schluss, dass der Beschuldigte keinerlei Täu- schungsabsicht haben könne. Darüber hinaus sei es für den Beschuldigten einerlei, ob seine Patienten eine Zusatzversicherung hätten oder nicht, d.h. er könne somit auch nicht die Absicht haben, Dritte in ihrem Vermögen zu schädigen bzw. seinen Patienten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Beschuldigte sei so- mit vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen (pag. 18 243 f.). 17.3 Erwägungen der Kammer Für die Beurteilung, ob den Rechnungen und Rückforderungsbelegen vorliegend Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zukommt, verdient die Bezie- hung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin bzw. den Pati- enten einer näheren Betrachtung. Die Strafbarkeit hängt insbesondere davon ab, ob den Rechnungen bzw. Rückforderungsbelegen eines Therapeuten zuhanden seiner Patienten, welche letztlich an die Krankenkasse überwiesen werden, eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit überhaupt Urkundenqualität zukommt. Für Ho- norarrechnungen eines Arztes hat die Rechtsprechung dies, wie bereits dargelegt (vgl. Ziff. 17.1 hiervor), aufgrund dessen garantenähnlicher Stellung bejaht. Die Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf das Verhältnis von Therapeuten und insbesondere den Bereich von Zusatzversicherungen anwendbar ist, ist bisher, je- denfalls soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Das Bundesstrafgericht hat sich im Rahmen eines Gerichtsstandskonflikts im Beschluss vom 5. Oktober 2017 (BG.2017.10), jedenfalls dem Grundsatz nach, zu dieser Fra- ge geäussert. Es wird auf die Überlegungen der Erwägung 3.6 verwiesen, denen sich die Kammer aus nachfolgenden Gründen anschliessend kann. Damit der Beschuldigte als Naturarzt/Heilpraktiker von der seitens der Straf- und Zivilklägerin angebotenen Zusatzversicherung anerkannte Leistungen erbringen konnte, musste er im ________ (Datum) einen Antrag stellen, um weiterhin als Leistungserbringer zugelassen zu werden. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, das Antragsformular auszufüllen und zu unterzeichnen sowie unter Beilage der Di- plomkopien zu retournieren (pag. 04 001 034). Dem Dossier «Administrativer Ab- lauf Abklärung Naturarzt» kann entnommen werden, dass der Beschuldigte sein Diplom als Naturarzt (pag. 04 001 031), die Bestätigung der Mitgliedschaft bei der AC.________ (Verein) (pag. 04 001 030) sowie den Abklärungsprozess der Straf- und Zivilklägerin mit seiner Unterschrift versehen einreichte (pag. 04 001 033). Eine Aufnahme in das Therapeuten-Verzeichnis durch die Straf- und Zivilklägerin erfolgt, sofern die Therapeuten für jede Therapieform spezifische Anerkennungskriterien erfüllen (04 001 034). Näheres dazu ist nicht in den Akten. Jedoch folgt daraus, dass die Straf- und Zivilklägerin gewisse Bedingungen stellte, unter denen sie The- rapeuten auf ihre Listen aufnahm. Auch ist den Grundsätzen der Zusammenarbeit zwischen der Straf- und Zivilklägerin und anerkannten Therapeutin- 35 nen/Therapeuten vom 1. November 2018 die Pflicht der Therapeuten zu entneh- men, eine Patientendokumentation zu führen und der Straf- und Zivilklägerin in Fäl- len von langandauernden oder intensiven Therapien das jeweilige Therapiekonzept und den Verlauf der Behandlung schriftlich darzulegen (Ziff. 3 der Grundsätze der Zusammenarbeit mit der Straf- und Zivilklägerin, pag. 04 001 278). Zudem war der Beschuldigte sowohl um die Aufrechterhaltung der Anerkennung als Naturarzt bei der Straf- und Zivilklägerin als auch um die Rückerstattungsfähigkeit der Kosten an die Patienten besorgt, was einerseits durch die Vielzahl an Weiterbildungen und andererseits aufgrund der Anpassung der Tarifziffern nach dem Schreiben der Straf- und Zivilklägerin vom 13. November 2018 belegt ist. Ferner ist nicht ausser Acht zu lassen, dass im Bereich der Zusatzversicherungen, ähnlich jenem der obligatorischen Krankenversicherungen, ein Massengeschäft herrscht, wobei täglich eine Vielzahl an Rechnungen bzw. Rückforderungsbelegen verschiedener Patientinnen und Patienten mit teils mehrfachen Positionen pro Konsultation eingehen. Angesichts dieser Umstände gebietet nach Ansicht der Kammer deren Behandlung einer analogen Anwendung der Anforderungen an die obligatorischen Krankenversicherer im Sinne der hiervor zitierten Rechtsprechung. So sind ihre Geschäftsabläufe, jedenfalls hinsichtlich der Leistungsprüfung der Versicherten, vergleichbar und den Zusatzversicherern eine detaillierte Überprü- fung, auch in Anbetracht der hohen Anzahl Fälle, nicht zuzumuten. Hierfür muss sie sich auf die Angaben des Therapeuten verlassen können, zumal sie nicht in der Lage ist, die konkrete Behandlung des Patienten zu überprüfen. Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern den Patienten in diesem Zusammenhang eine Pflicht zur Über- prüfung der Rechnungen obliegen sollte. Mit dem Abschluss des «Behandlungsver- trages» verpflichten sich Patienten einzig zur Bezahlung der entsprechenden Be- handlungskosten. Auch wenn die Parteien vereinbart haben sollten, – wie die Ver- teidigung vorbringt (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ auf S. 5 der Berufungserklärung; pag. 18 241) – dass die Patienten für die Abklärung der Leistungserbringung der Krankenkassen für Naturheilmethoden verantwortlich wa- ren, so tut dies vorliegend nichts zur Sache. Denn letztlich wusste einzig der Be- schuldigte um die Pflicht, die Behandlung mit dem I.________(Marke) separat aus- zuweisen, der er jedoch nicht nachkam. Eine weitergehende Prüfung der Rech- nung lässt sich auch nicht aus Art. 40 VVG ableiten. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin, obwohl die Rechnungsstellung bzw. die Ausstellung der Rückforderungsbelege an die Patienten erfolgte und diese mit der Rückforderung an die Straf- und Zivilklägerin gelangten, ein besonderes Vertrauensverhältnis be- stand. Dieses bewirkte, dass die Straf- und Zivilklägerin die Angaben in den Rech- nungen und Rückforderungsbelegen – soweit diese für die Berechnungen der rückerstattbaren Leistungen erheblich waren – für wahr erachten durfte, womit die Beweiseignung der Rechnungen und Rückforderungsbelege gegeben ist. Entge- gen der Vorinstanz (pag. 18 195, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), gilt es vorliegend nicht zwischen Rückforderungsbelegen und Rechnungen zu un- terscheiden. Zwar werden Rückforderungsbelege einzig zu dem Zweck erstellt, um dem Patienten Rückforderungsansprüche gegenüber einer Krankenkasse zu er- möglichen, allerdings erfüllten diesen Zweck bis zum Jahre 2018 ebenfalls die an 36 die Patienten gestellten Rechnungen. Nach wie vor steht es den Patienten frei, den Krankenkassen die Originalrechnungen einzureichen. Die Beweiseignung und -funktion der beiden Arten von Dokumenten ist, auch nach Einführung des Systems der Rückforderungsbelege, die selbige geblieben. Mit den Rechnungen und Rückforderungsbelegen stellt der Therapeut einerseits gegenüber dem Patienten die vom ihm geleistete Arbeit in Rechnung. Andererseits bildet es die Grundlage für die Zusatzversicherung, um den Rückforderungsbetrag des Patienten zu berechnen und diesen zu entrichten bzw. sofern ein Selbstbehalt vereinbart ist, zur Berechnung und Einforderung des Selbstbehalts beim Patienten. Die Dokumente waren demnach geeignet, die Richtigkeit der vorgenommenen Leistungen des Beschuldigten zu belegen, so insbesondere die Art und Weise der Behandlungen der Komplementärmedizin, und die Angabe der Behandlung als «Homöopathie» hatte keinen anderen Zweck, als der Straf- und Zivilklägerin eine von ihr anerkannte Leistung als Rückforderung in Rechnung zu stellen. Aufgrund dieser Funktion werden die Rechnungen und Rückforderungsbelege schliesslich auch Bestandteile der Buchhaltung der Zusatzversicherung. Da, wie dargelegt, ei- ne Überprüfung dieser Angaben schwierig ist und in der Praxis nur in Einzelfällen stattfindet, sind die Dokumente folglich nicht nur zum Beweis ihres Inhalts be- stimmt, sondern auch dazu geeignet. Den Rechnungen und Rückforderungsbele- gen kommt demnach Urkundenqualität i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB zu. Die Urkunde kann ferner nur für den in ihr bezeugten Sachverhalt, niemals aber für dessen tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen, den Beweis erbringen. Auch aus diesem Grund kann letztlich offenbleiben, welche Therapieformen effektiv unter die nun so oder anders geartete Definition der «Homöopathie» fallen. Unwahr sind die Rechnungen und Rückforderungsbelege in Bezug auf die Abrechnung der je- weils einstündigen Behandlungen der drei Patienten des Beschuldigten dahinge- hend, als der Beschuldigte die Behandlung mit dem I.________(Marke) vollum- fänglich als Therapieform der «Homöopathie» angab. Er tat dies im Wissen darum, dass die Straf- und Zivilklägerin diese Art von Behandlungen nicht als Leistungen der Zusatzversicherung Q.________(Versicherung) anerkannte. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte den Patienten während der Behandlung mit dem I.________(Marke) Fragen zu ihrem Befinden oder zu Beschwerden stellte und diese in seine homöopathische Behandlung miteinbezog, so unterliess er es, die Behandlung mit dem I.________(Marke) konkret auszuweisen und der Straf- und Zivilklägerin zu ermöglichen, den Patienten diese Leistungen nicht rückzuer- statten. Vielmehr erwecken die Rechnungen und Rückforderungsbelege die Vor- stellung, dass der Beschuldigte während der Dauer der einstündigen Behandlun- gen ausschliesslich eine Therapieform anwendete, welche auch nach Auffassung der Straf- und Zivilklägerin von ihr anerkannte Leistungen darstellten. Damit hat sich der Sachverhalt in anderer Weise ereignet, als es die Rechnungen und Rück- forderungsbelege zulassen. Auch kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, bei der homöopathischen Behandlung handle es sich um ein esoterisches Glaubenssystem, wobei dessen abgerechnete Leistungen keine Tat- sache darstellen könnten (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ auf S. 3 der Replik, pag. 18 318). Die Tatsache im rechtlichen Sinn, und einzig diese ist vorliegend von Belang, bildet die Behandlung der Patienten mit dem 37 I.________(Marke) und damit mit einem biodigitalen Gerät. Indem der Beschuldigte diese Therapieform trotzdem als «Homöopathie» und damit als Behandlung der seitens der Straf- und Zivilklägerin anerkannten Komplementärmedizin auswies, verurkundete er eine Tatsache, welche sich so nicht zugetragen hatte. Der Inhalt der Dokumente war damit inhaltlich irreführend. Weiter brachte der Beschuldigte die Rechnungen und Rückforderungsbelege durch den Versand an seine Patienten in den Rechtsverkehr. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der täuschende Gebrauch der Urkunde bereits darin zu erblicken. Die Absicht des Be- schuldigten war es, dass die Patienten die Rechnungen bzw. die Rückforderungs- belege insofern gebrauchen würden, als dadurch gegenüber der Straf- und Zivil- klägerin ein Rückforderungsanspruch geltend gemacht werden konnte. Ob dies die Patienten dann tatsächlich taten, ist für die Täuschung nicht entscheidend. Der Beschuldigte handelte hinsichtlich sämtlicher Tatbestandselemente vorsätzlich. Er wusste um die Versicherungsdeckung seiner Patienten bei der Straf- und Zivil- klägerin und damit um die Rückerstattung von Leistungen der Zusatzversicherung Q.________(Versicherung) und liess aus diesem Grund absichtlich die Rechnun- gen und Rückforderungsbelege entsprechend ausfertigen und an die Patenten ver- senden. Der Beschuldigte wusste auch, dass seine falsche Angabe dazu geeignet war, die Straf- und Zivilklägerin zu einer unberechtigten Zahlung an die Patienten zu veranlassen. Er nahm damit eine Schädigung der Straf- und Zivilklägerin in Kauf. Zwar verschaffte der Beschuldigte durch die falsche Angabe der Therapie- form primär seinen Patienten einen Vorteil, indem diese Behandlungen von der Zu- satzversicherung der Straf- und Zivilklägerin gedeckt und damit einer Rückerstat- tungspflicht unterlagen, allerdings genügt gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung jeglicher Vorteil, um die Absicht zu begründen. Und dieser bestand für den Beschuldigten darin, dass die Patienten seine Leistungen eher in Anspruch nah- men, wenn diese seitens der Versicherung gedeckt waren. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand der Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. Allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. 17.4 Fazit Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen in der Zeit von 15. Mai 2014 bis am 26. November 2019 in E.________ (Ortschaft), schuldig gemacht. 18. Widerrechtliches Herstellen und Inverkehrbringen von Heilmitteln (Art. 86 Abs. 1 Bst. a HMG) 18.1 Formelle Rüge 18.1.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung In der Berufungserklärung verwies die Verteidigung auf die einschlägige Recht- sprechung zur Willkür in der Rechtsanwendung und die Erwägung der Vorinstanz, wonach homöopathische Präparate gemäss dem Bericht des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) vom 4. Dezember 2018 grundsätzlich der Abgabe- kategorie D zugeteilt würden. Sie brachte zusammengefasst vor, es sei erstellt, 38 dass die gesamte Homöopathie ein irrationales/esoterisches Glaubenssystem sei. Daraus folge, dass jegliche Normierung dieses Glaubenssystems mit der tatsächli- chen Situation in klarem Widerspruch stehe, weshalb die Nicht-Umteilung unter Verweis auf ein nebulöses Therapiekonzept per se willkürlich sei. Es sei in natur- wissenschaftlicher Hinsicht unmöglich, dass hochpotenzierte homöopathische Präparate auch nur ein Molekül eines Wirkstoffes enthielten. Daraus folge, dass der Beschuldigte seinen Patienten letztendlich nichts Anderes als Zucker bzw. so- fern die Abgabe in flüssiger Form erfolgte, ein Alkohol-Wasser-Gemisch abgege- ben habe. Zucker, wie auch Alkohol und Wasser seien freiverkäuflich und in jedem «Dorflädeli» erhältlich. Etwas Anderes sei dem Beschuldigten nicht nachzuweisen (pag. 18 245). 18.1.2 Würdigung durch die Kammer Zwar beurteilt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach objektiven Kriterien, ob ein Produkt im Sinne der Definition des Arzneimittelbegriffs in Art. 4 Abs. 1 Bst. a HMG zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen Organis- mus bestimmt ist. Die Zusammensetzung des Produkts ist dabei nur ein Kriterium neben anderen (Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2009 vom 21. Oktober 2010 E. 4.2.). Die Vorinstanz führte in ihrer Urteilsbegründung richtig aus, dass homöopa- thische Arzneimittel der Abgabekategorie D angehörten (Art. 43 Abs. 1 der Verord- nung über die Arzneimittel vom 21. September 2018 [Arzneimittelverordnung, VAM; SR 812.212.21]) und damit als Teil eines ganzheitlichen Therapiekonzepts einer Fachberatung bedingten. Die Vorinstanz stellte für ihre Qualifikation der vom Be- schuldigten hergestellten und abgegebenen Mischungen als Arzneimittel allerdings nicht ausschliesslich auf diese Einteilung ab, sondern zitierte die einschlägigen Be- stimmungen der Heilmittelgesetzgebung und erwog im Rahmen der Subsumtion willkürfrei, der Beschuldigte habe die heilende Wirkung der Mixturen bei seinen Pa- tienten angepriesen, wozu passe, dass er diese jeweils in seiner Gesundheitspra- xis abgegeben und die Patienten angewiesen habe, wie sie die Mischungen einzu- nehmen hätten und wofür die Mixturen seien (pag. 18 197, S. 43 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Schliesslich gab der Beschuldigte selbst zu, pflanzliche Tinkturen hergestellt und an seine Patienten abgegeben zu haben, und nicht Zu- cker bzw. ein Alkohol-Wasser-Gemisch. Der guten Form halber sei erwähnt, dass sich der Gesetzgeber bewusst entschie- den hat, komplementärmedizinische Therapierichtungen, wie homöopathische Arz- neimittel, der Komplementärmedizin zuzuordnen und damit unter den Anwen- dungsbereich der Heilmittelgesetzgebung zu stellen (EICHENBERGER, in: Basler Kommentar Heilmittelgesetz, N. 4 zu Art. 2 HMG). Weder der Wortlaut der ein- schlägigen Bestimmungen noch die Botschaft zur Änderung des Heilmittelgesetzes vom 7. November 2012 (BBl 2013 1) und damit der gesetzgeberische Wille noch die systematische und teleologische Auslegung der entsprechenden Normen las- sen einen anderen Schluss zu. Die Auffassung der Verteidigung, wonach die The- rapiekonzepte der Homöopathie als irrationales/esoterisches Glaubenssystem per se unwirksam seien, ist vorliegend nicht entscheidend. Auch dieser Einwand der Verteidigung erweist sich als unbegründet. 39 18.2 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zu Art. 21 StGB sowie den ein- schlägigen Bestimmungen der Heilmittelgesetzgebung kann vollumfänglich auf die zutreffenden und umfangreichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 183 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 190 ff., S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und teilweise wiederho- lend ist auf Nachfolgendes hingewiesen: Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, er mithin irr- tümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt. Ein Verbots- irrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschät- zung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (vgl. BGE 130 IV 77 E. 2.4; BGE 104 IV 217 E. 2 S. 218 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 4.4; 6B_1207/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.3 [nicht publiziert in BGE 145 IV 185]; 6B_77/2019 vom 11. Februar 2019 E. 2.1 [nicht publiziert in BGE 145 IV 17]; 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen). Versteht der Täter in laienhafter Anschauung die soziale Bedeu- tung des von ihm verwirklichten Sachverhalts, so handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, was als rechtlich unbeachtli- cher Subsumtionsirrtum anzusehen ist (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2 S. 243; Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2018 vom 23. August 2019 E. 3.3). 18.3 Subsumtion Der Beschuldigte beschaffte zunächst die Bestandteile der Tropfen und Kügelchen in Apotheken, mischte diese in seiner Praxis und stelle damit Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs zur Behandlung der Krankheiten bzw. Beschwerden seiner Patienten nach einer eigenen Formel her. Folglich sind die vom Beschuldig- ten in mehreren Fällen hergestellten Heilmittel als Arzneimittel im Sinne des Heil- mittelgesetzes zu qualifizieren. Er tat dies, ohne über die hierfür notwendige Bewil- ligung zu verfügen. Für Art. 86 Abs. 1 Bst. a HMG reicht bereits die Begehung einer der in den Buchstaben a–e aufgezählten Tathandlungen aus, um eine mögliche Gesundheitsgefährdung zu begründen. Nicht notwendig ist der Nachweis, dass Menschen tatsächlich gefährdet worden sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1354/2017 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.; 6B_444/2010 vom 16. September 2010 E. 4.2.3). Da der Beschuldigte verschiedene homöopathische Arzneimittel ohne die notwendige Bewilligung bzw. vorgängige Kontrolle seiner Praxis mischte, war die Qualität und Sicherheit der Inhaltsstoffe bzw. der abgegebenen Mischungen nicht garantiert, infolgedessen eine abstrakte Gefährdung für die Patienten vorlag. Gleiches gilt auch hinsichtlich des Inverkehrbringens dieser Art von Arzneimitteln. Der Beschuldigte gab die selbigen homöopathischen Arzneimittel in seiner Praxis an seine Patienten ab, ohne hierfür über die erforderliche Berechtigung verfügt zu haben. Es wird diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 197, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), denen sich die Kammer anschliessen kann. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. 40 Der Beschuldigte ging gemäss seinen eigenen Angaben davon aus, dass die Mi- schungen zur Behandlung der Beschwerden seiner Patienten dienten. Gerade deshalb stellte er sie her und gab sie seinen Patienten ab. Der Beschuldigte, der über 30 Jahren als selbständiger Heilpraktiker und Homöopath tätig war, musste sich demnach bewusst sein, dass ein solches Produkt angesichts seines Verwen- dungszwecks ein homöopathisches Arzneimittel ist, auch wenn es unter anderem pflanzliche Stoffe, beispielsweise etwa Zimt, enthielt. Er nahm damit zumindest in Kauf, mit seinem Vorgehen gegen die einschlägigen Bestimmungen der Heilmittel- gesetzgebung zu verstossen, mithin ohne die erforderliche Bewilligung bzw. Zulas- sung Arzneimittel herzustellen und in Verkehr zu bringen. Davon, dass der Be- schuldigte die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf keine Rücksicht genommen hat, ist gemäss Beweisergebnis und entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ auf S. 10 der Berufungserklärung; pag. 18 246) nicht auszugehen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Anders als die Vorinstanz ausführt (pag. 18 198 f., S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), sind vorliegend schliesslich keine Anhaltspunkte auszumachen, unter denen ein Verbotsirrtum näher zu prüfen wäre. Das Beweisergebnis hat ergeben, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht auf einem Irrtum gründete, sondern er vielmehr um die Vorga- ben wissen musste, sich aber darüber hinwegsetzte. Der Umstand, wonach Arz- neimittel einer Regulierung unterliegen, muss als bekannt vorausgesetzt werden. Und obwohl die Tätigkeit im Gesundheitsbereich sowie auch der Umgang mit Arz- neimitteln unbestrittenermassen dicht reglementiert ist und hohe Anforderungen gelten, ist entscheidend, dass sich die Bestimmungen zur Bewilligungspflicht der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Arzneimitteln nicht an den durchschnitt- lichen Bürger, sondern an qualifizierte Personen richten, welche die fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen gemäss Gesetz erfüllen und ein geeignetes Qua- litätssicherungssystem zur Bewilligungserteilung erhalten wollen und können (vgl. EICHENBERGER, in: Basler Kommentar Heilmittelgesetz, N. 14 zu Art. 86 HMG). Der Beschuldigte war sich daher der Unrechtmässigkeit seines Verhaltens bewusst. 18.4 Fazit Der Beschuldigte ist der Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz durch Her- stellen und in Verkehr bringen von Arzneimittel ohne Berechtigung, begangen von 3. Juni 2016 bis 26. Mai 2020, im Sinne von Art. 86 Abs. 1 Bst. a HMG schuldig zu sprechen. 19. Fehlende Berufsausübungsbewilligung (Art. 47 GesG/BE) 19.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen von Art. 47 Abs. 1 Bst. a GesG/BE kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 192 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Einzig ist präzisierend festzuhalten, dass sich Art. 333 Abs. 7 StGB gemäss dessen Wortlaut auf die unter Strafe gestellten Übertretungen anderer Bundesgesetze 41 [Hervorhebung durch die Kammer] bezieht. Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches finden auf die nach kantonalem Strafrecht strafbaren Handlungen sinngemäss Anwendung (Art. 1 Abs. 1 KStrG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 KStrG sind die in kantonalen Erlassen unter Strafe gestellten Übertretun- gen strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist. Demnach ist auch die fahrlässige Begehung unter Strafe gestellt. 19.2 Konkrete Normenkontrolle 19.2.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Im Rahmen der Replik vom 28. Januar 2022 brachte die Verteidigung namens des Beschuldigten zusammengefasst vor, die Kantone dürften eine Tat nicht schon dann zur Übertretung erheben, wenn sie nicht vom eidgenössischen Gesetz mit Strafe bedroht sei. Die Nichtaufnahme eines Tatbestandes in das Strafgesetzbuch könne bedeuten, dass er überhaupt straflos zu bleiben habe. Der Bund habe Vor- schriften betreffend universitärer Medizinalberufe (MedBG, SR 811.11) und der Gesundheitsberufe (GesBG, SR 811.21) erlassen. In keinem dieser Gesetze werde die Homöopathie genannt. Daraus folge, dass von Bundesrecht her die Homöopa- thie kein Gesundheitsberuf sei. In Art. 11 GesBG bzw. Art. 34 MedBG werde die Bewilligungspflicht der betreffenden Berufe geregelt. Da die Homöopathie offen- sichtlich keiner Bewilligungspflicht von Bundesrecht her unterliege, relativere dies die Strafwürdigkeit des Beschuldigten nochmals zusätzlich (pag. 18 319). Ferner erweise sich die staatliche Bewilligungspflicht einer homöopathischen Tätigkeit of- fensichtlich als kontraproduktiv und die isolierte Regelung des esoterischen Glau- benssystems als willkürlich. Es gebe noch weitere esoterische Glaubenssysteme, die im gesundheitlichen Bereich anzusiedeln seien, die vollständig unreguliert sei- en. Zu nennen sei etwa der Schamanismus. Offenkundig treffe das kantonale Recht bei unterschiedlichen esoterischen Glaubenssystemen unhaltbare Unter- scheidungen, weshalb den entsprechenden kantonalen Normierungen die Anwen- dung zu versagen sei (pag. 18 320). 19.2.2 Rechtliche und theoretische Grundlagen Art. 66 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) berechtigt und verpflichtet die Justizbehörden, die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegen- den kantonalen Erlasse auf ihre Rechts- und Verfassungskonformität zu überprüfen (konkrete, sog. akzessorische Normenkontrolle). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass kantonale Erlasse höherrangigem Recht widersprechen, sind sie nicht anzu- wenden und ist der gestützt auf sie ergangene Entscheid (Anwendungsakt) aufzu- heben (BVR 2014 S. 14 E. 3.1, 2008 S. 284 E. 5.2, 2005 S. 97 E. 5.1; MÜLLER, in: Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 200 f.). Nach Artikel 49 Ab- satz 1 BV geht Bundesrecht entgegenstehendem kantonalen Recht vor (derogato- rische Kraft des Bundesrechts; vgl. dazu ausführlich NUSPLIGER/MÄDER, Berni- sches Staatsrecht und Grundzüge des Verfassungsrechts der Kantone, 4. Aufl. 2012, S. 17 f.). Im Rahmen ihrer subsidiären Generalkompetenz ist es Sache der Kantone zu bestimmen, welche Staatsaufgaben sie übernehmen wollen (Art. 43 BV). Die Bundesverfassung äussert sich dazu nur bereichsweise; sie enthält kei- 42 nen abschliessenden Katalog der kantonalen Aufgaben (TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, S. 291). Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 10 KV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerecht- fertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht. Willkür in der Rechtsetzung liegt vor, wenn ein Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist; massgebend ist dabei wie bei der Rechtsanwendung, ob der Erlass im Ergebnis sachlich haltbar ist (Art. 9 BV; Art. 11 Abs. 1 KV; BVR 2014 S. 14 E. 3.2 mit Hinweisen). 19.2.3 Erwägungen der Kammer Es gilt vorab in Erinnerung zu rufen, dass die Kantone gemäss Artikel 3 BV sou- verän sind, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist. Ausserhalb jener Bereiche, in denen die Bundesverfassung Kompetenzen des Bundes schafft, sind die Kantone zuständig. Es besteht damit eine subsidiäre Ge- neralkompetenz der Kantone und als Folge davon weist die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen keine Lücke auf. Die bernische Kantonsverfassung enthält im dritten Kapitel einen umfassenden Katalog öffentlicher Aufgaben (vgl. Art. 31-54 KV), worunter auch das Gesundheitswesen fällt, sowie im Besonderen die Aufsicht über die Gesundheitsberufe (Art. 41 KV). Die Berufe des Heilpraktikers und des Homöopathen gehören zu den bewilligungspflichtigen der Gesundheits- pflege (Art. 15 Abs. 2 GesG/BE in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. q und r der Verordnung [des Kantons Bern] vom 24. Oktober 2000 über die beruflichen Tätig- keiten im Gesundheitswesen [GesV/BE; BSG 811.111]). Für die Bewilligungsvor- aussetzungen der selbstständigen Ausübung eines universitären Medizinalberufs wird auf Artikel 36 MedBG verwiesen. Dessen Geltungsbereich umfasst nach Art. 2 Abs. 1 MedBG Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie Homöopathinnen und Homöopathen nicht und sie sind auch nicht durch den Bundesrat als weiterer uni- versitärer Medizinalberuf dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterstellt wor- den (Art. 2 Abs. 2 MedBG). Ebenso wenig fallen diese in den Anwendungsbereich des GesBG (Art. 2 Abs. 1 GesBG). Die im MedBG und GesBG regulierten Tätigkei- ten des Gesundheitswesens werden demnach im Rahmen der Bundeskompeten- zen durch den Gesetzgeber vollständig ausgeschöpft, zu den Tätigkeiten des Homöopathen sowie des Heilpraktikers äussert sich das Bundesrecht demgegenü- ber nicht. Im Lichte der vorab zitierten rechtsstaatlichen Grundsätze lässt das Bun- desrecht – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung – den Kantonen Rechtsetz- ungsspielraum im Bereich der Bewilligungspflicht für diese Berufe. Der Beschuldigte hat, jedenfalls im angeklagten Zeitraum, nie versucht, eine Berufsausübungsbewilligung weder für die Tätigkeit als Homöopath noch als Heil- praktiker zu erhalten. Inwiefern der Beschuldigte nun das Rechtsgleichheitsgebot verletzt sieht, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Eine unter- schiedliche Behandlung der verschiedenen Tätigkeitsgruppen drängt sich bereits 43 deshalb auf, da deren Ausübung und insbesondere die Behandlungsformen natur- gemäss sehr unterschiedlich ausgestaltet sind. So gehört beispielsweise das Inji- zieren von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für einen Allgemeinmediziner zur täglichen Arbeit, während einem Drogisten derartige Eingriffe versagt sind. Gleiches gilt auch für die Ausübung anderer Konzepte wie dem seitens der Vertei- digung vorgebrachten Schamanismus als spirituelle Heilkunst, bei der die Verab- reichung von Arzneimitteln, wie bei der Homöopathie, nicht vorgesehen ist (vgl. htt- ps://de.wikipedia.org/wiki/Schamane, zuletzt abgerufen am 9. August 2022). Das Gesundheitsgesetz des Kantons Bern wurde vorliegend nicht in Bezug auf eine Verweigerung der Berufsausübung als Homöopath oder als Heilpraktiker ange- wendet und eine grundrechtskonforme Anwendung dessen ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Es wird weder substantiiert geltend gemacht noch ist ersichtlich, inwiefern diese isolierte Regelung der beruflichen Tätigkeit der Homöopathie und Heilpraktik vorliegend willkürlich sein soll. Die Ungleichheit der Therapiekonzepte bedingt vielmehr einer unterschiedlichen Behandlung in regulatorischer Hinsicht. Auch eine Benachteiligung bzw. rechtsungleiche Behandlung des Beschuldigten gegenüber Anderen für das Bewilligungserfordernis gemäss Art. 15 Abs. 2 GesG/BE ist weder ersichtlich noch dargetan. Der Umstand, dass die Verteidigung der Homöopathie als esoterischem Glaubenssystem jegliche Wirkung abspricht, bedeutet nicht, dass der Tätigkeit auf diesem Gebiet regulatorischer Bedarf abge- sprochen werden muss. Letztendlich hat diese zum Zweck, Krankheiten, Verlet- zungen und andere Störungen der körperlichen und seelischen Gesundheit an Menschen gemäss der Fachkunde der Homöopathie festzustellen und zu behan- deln, womit sie lege artis als Tätigkeit des Gesundheitswesens zu qualifizieren ist. Die Bewilligungspflicht für Gesundheitsberufe ist denn auch geeignet und erforder- lich, die Qualität für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung sicherzustellen. Die Prüfung der fachlichen Qualifikation von Personen, die Menschen untersuchen und behandeln, ist notwendig, um garantieren zu können, dass sie von Personal mit genügend Fähigkeiten und der erforderlichen praktischen Erfahrung behandelt werden, was schliesslich eine einwandfreie Berufsausübung voraussetzt. Der Ge- sundheitsschutz der Bevölkerung stellt eine der wichtigsten staatlichen Aufgaben dar (Art. 41 Abs. 1 KV). Es ist zumutbar, bei den Behörden um eine Bewilligung für die Ausübung einer Tätigkeit im Gesundheitswesen, ob nun gründend auf einem esoterischen Glaubenssystem oder nicht, zu ersuchen. Es wird dadurch jedenfalls nicht in unverhältnismässiger Weise in das Recht auf Wirtschaftsfreiheit eingriffen. Die Sanktionierung des Beschuldigten erscheint daher auch ohne konkrete Ge- fährdung der Gesundheit seiner Patienten nicht als unverhältnismässig. Nach dem Gesagten ergibt die konkrete Normenkontrolle, dass Art. 15 Abs. 2 GesG/BE i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. q und r GesV/BE die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllen und weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Willkürverbot verletzen. 19.3 Subsumtion Vorliegend führte der Beschuldigte fachlich eigenverantwortlich und berufsmässig bzw. gegen Entgelt Leistungen im Bereich der Homöopathie und Naturheilkunde aus, die gestützt auf Art. 15. Abs. 2 GesG/BE i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. q und r GesV/BE einer Berufsausübungsbewilligung bedurften. Dass er über eine solche 44 nicht verfügt hatte, ist unbestritten. Auch nicht im Gesundheitsbereich tätigen Per- sonen ist erfahrungsgemäss bewusst, dass es sich hierbei um einen ausserordent- lich sensiblen und mithin stark reglementierten Bereich handelt. Dieses Wissen musste der Beschuldigte umso mehr haben, als er bereits seit dem Jahre ________ (Jahrzahl) selbstständig eine Praxis führte und Patienten behandelte. Er nahm damit zumindest in Kauf, mit seinem Vorgehen gegen die einschlägigen Be- stimmungen des Gesundheitsgesetzes zu verstossen, mithin ohne Bewilligung als Heilpraktiker und Homöopath tätig zu sein und eine Praxis zu führen. Damit sind die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer Übertretung des kantonalen Gesundheitsgesetzes im Sinne von Art. 47 Abs. 1 Bst. a GesG/BE er- füllt. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und werden auch keine geltend ge- macht. Wiederum anders als die Vorinstanz (pag. 18 200 f., S. 46 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung) ist nach Ansicht der Kammer ein Verbotsirrtum zu ver- neinen. Der Beschuldigte befand sich hinsichtlich des Erfordernisses der Berufs- ausübungsbewilligung nicht in einem Irrtum, sondern nahm die Rechtsverletzung bewusst in Kauf. Er wusste damit um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens. 19.4 Fazit Der Beschuldigte ist schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen das Gesund- heitsgesetz des Kantons Bern (fehlende Berufsausübungsbewilligung) gestützt auf Art. 15. Abs. 2 GesG/BE i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. q und r GesV/BE, begangen von 3. Juni 2018 bis 26. Mai 2020. IV. Strafzumessung 20. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Wie bereits ausgeführt, ist der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen nach der konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der bei- den Rechte ist ausgeschlossen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Mit den in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt (neu bis 180 Tagessätze statt bisher deren 360) und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Entgegen der Vor- instanz (pag. 18 202 f., S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) erweist sich vorliegend für die vor dem 1. Januar 2018 begangenen Urkundenfälschungen sowie Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz das neue Recht für den Be- schuldigten als das mildere, zumal für sämtliche Urkundenfälschungen und Wider- handlungen gegen das Heilmittelgesetz eine Geldstrafe auszufällen ist und diese 45 nach neuem Recht höchstens 180 Tagessätze beträgt (Art. 34 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 StGB). Für die Urkundenfälschungen und Widerhandlungen gegen das Heilmitt- legesetz, die nach Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 begangen wurden, ist neues Recht anzuwenden. Für die Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz des Kantons Bern gelangt aufgrund der verjährten und vorliegend nicht mehr zu beurteilenden Taten für den Deliktszeitraum von Juni 2018 bis Mai 2020 die Bestimmungen des Strafgesetzbu- ches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 zur Anwendung. 21. Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird vorab auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 203 f., S. 49 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Präzisierend ist folgendes festzuhalten: Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der vorerwähnten konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander ver- knüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2.; 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1.). Eine weitere Ausnahme galt, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weite- ren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbe- trachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als verschuldensange- messen erschien (Urteile des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8.; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1.). Entgegen der Vorinstanz (pag. 18 204, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sind solche Ausnahmen gemäss BGE 144 IV 313 nicht mehr zulässig (vgl. dort E. 1.1.2. mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4.; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4.). 22. Strafrahmen, Wahl der Strafart und Methodik Die Strafandrohung für Urkundenfälschung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 251 Ziff. 1 StGB), die Widerhandlung gegen das Heil- mittegesetz ist gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. a HMG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Die Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz sieht eine Busse bis zu CHF 50'000.00 vor (Art. 47 Abs. 1 Bst. a GesG/BE). Die Kammer wie auch die Generalstaatsanwaltschaft erachten sowohl für die Ur- kundenfälschungen als auch für die Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz, angesichts des strafrechtlichen Leumunds des Beschuldigten sowie dessen finan- zieller Situation, eine Geldstrafe als die angemessene Strafart. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe erscheint für keines der Delikte zweckmässig. Die Kammer verneint zudem das Vorliegen eines besonders leichten Falles im Sinne von Art. 86 Abs. 4 HMG mit Strafandrohung der Busse. Ob ein leichter Fall vorliegt, bemisst sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen im Einzelfall (Tat- und Täter- komponenten) und es sind bspw. der Grad der abstrakten Gefahr zu berücksichti- gen (BGE 127 IV 59 E. 2; SUTER/PIELES, a.a.O., N. 114 zu Art. 86 HMG). Wie das Beweisverfahren ergeben hat, handelte der Beschuldigte über einen Zeitraum von 46 mehreren Jahren, stellte eine Vielzahl an unterschiedlichen homöopathischen Arz- neimitteln her und gab diese an seine Patienten ab. Die Arzneimittel enthielten – anders als die Verteidigung vorbringt (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ auf S. 10 der Berufungserklärung; pag. 18 246) – nicht nur Zucker, Al- kohol oder Wasser. Die Abgabe der selbst gemischten homöopathischen Arznei- mittel ohne jegliche behördliche Kontrolle stellte, wie ausgeführt, eine abstrakte Ge- fahr für die Patienten dar, welche angesichts der Dauer und Regelmässigkeit der Abgaben nicht als unerheblich bezeichnet werden kann. Angesichts des abstrakten Strafrahmens bildet vorliegend die Urkundenfälschung das schwerste Delikt. Während für den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkun- denfälschung bei isolierter Betrachtung für jede einzelne Urkundenfälschung je- weils Geldstrafen auszufällen sind, wird in der Folge aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen (konkrete Methode) eine Gesamtgeldstrafe zu bilden sein. Dabei unter- stehen alle mit Geldstrafe zu sanktionierenden Schuldsprüche derselben abstrak- ten Strafdrohung. Es ist somit von der schwersten Urkundenfälschung auszugehen, hierfür eine Einsatzstrafe festzulegen und diese in einem zweiten Schritt aufgrund der weiteren Urkundenfälschungen zu erhöhen. Schliesslich ist für die mit Geldstra- fe sanktionierten Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz angemessene Stra- fen festzulegen und eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Der Strafrahmen reicht dabei grundsätzlich bis zu 180 Tagessätzen (vgl. Ziff. 20. hiervor). Für die Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz ist schliesslich eine separate Übertretungsbusse auszusprechen. 23. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat (mehrfache Urkundenfälschung) 23.1 Gesamtgeldstrafe Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien, Stand 1. Januar 2014, gleichlautend die VBRS-Richtlinien, Stand 1. Januar 2019), welche die Kammer praxisgemäss als Orientierungshilfe bezieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.), empfehlen für einen Referenzsachverhalt, bei welchem der Täter einen Autoleasingvertrag mit einem falschen Namen unterzeichnet, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist, eine Strafe von 30 Strafeinheiten (S. 50 VBRS-Richtlinien). Im Vergleich dazu fällt vorliegend straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte die 73 Urkunden selber herstellte bzw. herstellen liess. In Anbetracht der Tatsache, dass gesamthaft ohnehin nicht mehr als 180 Tagessätze Geldstrafe ausgesprochen werden können (Höchstmass Strafart gemäss dem für den Beschuldigten milderen Rechts, vgl. Ziff. 20. hiervor), verzichtet die Kammer darauf, für die einzelnen Urkundenfäl- schungen je eine Einzelstrafe zuzumessen. Sie veranschlagt stattdessen für die Gesamtheit von 73 Urkundenfälschungen pauschal 180 Strafeinheiten. 47 24. Asperation für die Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz (Art. 86 Abs. 1 Bst. a HMG) 24.1 Tatkomponenten 24.1.1 Objektive Tatschwere Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolges sind im gesamten Spektrum der Herstellung und des Inverkehrbringens von Arzneimitteln zwar we- sentlich schwerwiegendere Begehungen denkbar, allerdings fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Arzneimittel während mehrerer Jahre und für eine Vielzahl von Patienten mischte und an diese abgab, wobei – entgegen der Vorinstanz (pag. 18 206, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – die verjährte Zeitspanne für die Strafzumessung nicht mehr zu berücksichtigen ist. Obwohl es sich hierbei um homöopathische Arzneimittel gehandelt hatte, ist nicht ausser Acht zu lassen, dass auch die Einnahme solcher Arzneimittel bei fehlender Qualität oder Sicherheit oder aber bei gewissen Patienten mit vorbestehenden Gebrechen nicht zu unter- schätzende Nebenwirkungen nach sich ziehen kann. Der Umstand, dass der Be- schuldigte dies tat, ohne die Räumlichkeiten der Praxis, die verwendeten Inhalts- stoffe sowie das Verfahren einer Prüfung hinsichtlich Qualität, Sicherheit und Her- stellungspraxis unterzogen zu haben, ist nicht zu vernachlässigen. 24.1.2 Subjektive Tatschwere Die Kammer gesteht dem Beschuldigten zu, dass er mit seinem Vorgehen keine niederen Absichten verfolgt hat, sondern sein Ziel darin bestand, die Symptome und Beschwerden seiner Patienten zu behandeln. Das Beweisverfahren hat keine Anzeichen ergeben, wonach der Beschuldigte aus Gewinnsucht oder sonstigen fi- nanziellen Gründen gehandelt hätte. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 18 207, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) wirkt sich das eventu- alvorsätzliche Handeln des Beschuldigten strafmindernd aus. 24.2 Fazit Gesamtverschulden Aufgrund des Gesagten ist das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als leicht zu qualifizieren. Die Kammer erachtet eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Tat steht vorliegend in engem Zusammenhang zur mehrfachen Urkundenfälschung. Sie ist daher zur Hälf- te mit 10 Tagessätzen zur Einsatzstrafe zu asperieren. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen bleibt es bei einer Gesamt- geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen (vgl. Ziff. 23.1 hiervor). 25. Täterkomponenten Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 208, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Zum Vorleben und den aktuellen Verhältnissen gab A.________ an der Hauptverhandlung an, am ________ (Datum) in W.________ geboren und aufgewachsen zu sein. Er lebe aber seit 30 Jahren in der Schweiz und habe eine glückliche Kindheit und Jugend gehabt. Er habe das Gymnasium besucht und eine Berufsfachschule im Bereich X.________ (Fachbereich) (ca. während drei Jahren) in 48 W.________ besucht. Er sei verheiratet und habe ein Kind, welches ________ Jahre alt sei. Er habe ausserdem die Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis). Er verdiene im Monat ca. CHF 8'000.00 bis CHF 10'000.00. Für die Miete, Krankenkasse, Steuern etc. bezahle er zusammen CHF 5'000.00 bis CHF 6'000.00. Weiter mache er gerne Sport, reise gerne und interessiere sich für Forschungsprojekte bezüglich alternativer Energie. Seine Zukunft sehe er positiv, er müsse noch drei Jahre arbeiten. Zur- zeit sei er als Z.________ (Beruf) in Y.________ (Ortschaft), im Kanton G.________, tätig (pag. WSG 18 112 ff.). Gemäss der Steuererklärung des Beschuldigten für das Jahr 2020 erzielte er einen Betriebserfolg von rund CHF 105'000.00. Sein Vermögen deklarierte er – unter Einschluss der Liegenschaft – auf CHF 700'000.00. Vorstrafen und Betreibungen weist der Beschuldigte keine auf (pag. WSG 18 008 und pag. WSG 18 010 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind als un- auffällig zu bezeichnen und wirken sich für die Strafzumessung insgesamt neutral aus. Während des Verfahrens hat sich der Beschuldigte anständig und korrekt ver- halten, was jedoch erwartet werden darf. Von einem Geständnis kann vorliegend nicht gesprochen werden. Der Beschuldigte gab jeweils nur das zu, was ihm ohne- hin nachgewiesen werden konnte. Einsicht und Reue sind nicht vorhanden, was im Ergebnis neutral zu werten ist. Aussergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (Urteile des Bundesgericht 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2). 26. Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes beträgt höchstens CHF 3'000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fa- milien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebend ist damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Ausgangspunkt bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Zum Einkommen gehören neben den Einkünften aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit namentlich Vermögenserträge (Miet- und Pachtzinsen, Zins- und Wertschriftenerträge usw., vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1). Wei- ter ist festzulegen, wie sich die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Täters auf die Tagessatzhöhe auswirken. Dies ist kein rechnerischer Vorgang, sondern eine richterliche Würdigung erhöhender und reduzierender Um- stände. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind gegen- einander abzuwägen, und es ist unter dem Gesichtspunkt der Belastbarkeit zu ent- scheiden, ob und inwiefern sie für ein Abweichen vom Nettoeinkommen sprechen (DOLGE, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 46 zu Art. 34 StGB). Mit dem Bemessungskriterium des Vermögens ist die Substanz gemeint, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Da die Geldstrafe den Täter in erster Linie in seinem Einkommen und nicht in den Quellen, aus denen es fliesst, treffen will, ist dieses bei der Bemessung des Tagessatzes nur (subsidiär) zu berücksichti- 49 gen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.2). Die Vorinstanz ging von einem Einkommen des Beschuldigten von CHF 8'000.00 aus. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Abzüge berechnete sie einen Ta- gessatz von CHF 210.00 (pag. 18 209, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Allerdings berücksichtigte sie weder die Einkünfte der Ehefrau, Unterstüt- zungsabzüge noch das Vermögen des Beschuldigten. Die Generalstaatsanwalt- schaft führte in der Begründung der Anschlussberufung aus, der Beschuldigte ver- füge gemäss Steuererklärung 2019 über ein deutlich höheres Einkommen und es sei unverständlich, weshalb sich die Vorinstanz nicht auf diese Zahlen abgestützt habe (pag. 18 306). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte vorliegend zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt und kein Anwendungsfall einer Verbindungsbusse vorliegt, berücksichtigt die Kammer zur Berechnung der Tagessatzhöhe wie die Vorinstanz die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2019 (pag. 10 001 009 ff.), die provisori- sche Steuerberechnung für das Jahr 2020 (pag. 18 017 ff.) sowie die Angaben des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 18 113, Z. 49 ff.). Gemäss Veranlagungsverfügung 2019 erzielte der Beschuldigte ein steuer- bares Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von monatlich über CHF 19'000.00 (CHF 232'304.00 geteilt durch 12; pag. 10 001 009). Aktuell aller- dings, was massgeblich ist (DOLGE, a.a.O., N. 50 zu Art. 34 StGB), beträgt dieses entsprechend der Steuerberechnung 2020 rund CHF 9'000.00 pro Monat (CHF 108'405.00 geteilt durch 12; pag. 18 018). Da dies mit der Aussage des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung übereinstimmt, wonach er ein monatliches Einkommen von ca. CHF 8'000.00 bis CHF 10'000.00 erziele (pag. 18 113, Z. 49), stellt die Kammer auf diese Angaben ab. Weiter sind der Steuerberechnung 2020 ein Nettoertrag aus Liegenschaften und Einkünfte aus Miteigentum von insgesamt CHF 9'202.00, ausmachend monatlich ca. CHF 760.00, sowie die Einkünfte der Ehefrau in Form von Renten von rund CHF 2'987.00 pro Monat (CHF 35'844.00 geteilt durch 12) zu entnehmen. Die Aus- gaben für Miete, Krankenkasse, Steuern, Telefonkosten und Treuhandbüro bezif- ferte der Beschuldigte auf monatlich CHF 5'000.00 bis CHF 6'000.00 (pag. 18 113, Z. 53 ff.). Unter Berücksichtigung der Einkünfte, nach Vornahme eines Pauschal- abzugs von 30% (Krankenkasse, Steuern) und unter Berücksichtigung des Unter- stützungsabzuges für den Ehepartner von 15% ergibt sich eine vorläufige Tages- satzhöhe von CHF 200.00. Vorliegend ist allerdings eine Erhöhung des Tages- satzes angezeigt, da das Einkommen des Beschuldigten im Jahre 2019 knapp das Doppelte des aktuellen Einkommens betrug und er über nicht unbeachtliches Vermögen verfügt. Der Kammer erscheint im vorliegenden Fall angesichts des Verhältnisses von Einkommen und Vermögen ein Korrekturbetrag von CHF 10.00 pro Tagessatz als angemessen. Somit ergibt sich oberinstanzlich ein Tagessatz von CHF 210.00. 50 27. Vollzug Erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Re- gel den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jah- ren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei guter Legalprognose besteht von Gesetzes we- gen grundsätzlich ein Anspruch auf Strafaussetzung (vgl. TRECHSEL/PIETH, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 42 StGB). Der Beschuldigte ist weder vorbestraft noch seit den vorliegend zu beurteilenden Taten erneut straffällig in Erscheinung getreten (vgl. Strafregisterauszug; pag. 18 040). Der Beschuldigte arbeitet nach wie vor als Z.________ (Beruf), nunmehr im Kanton G.________ (pag. 18 114, Z. 75). Zwar hat sich der Beschuldigte vom vor- liegenden Strafverfahren nicht abhalten lassen, nach wie vor als Z.________ (Be- ruf) tätig zu sein, allerdings ist die Tätigkeit als AA.________ (Tätigkeit), wie auch die Verteidigung zutreffend ausführt (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ auf S. 10 der Berufungserklärung; pag. 18 246), im Kanton G.________ nicht einer Bewilligungspflicht unterliegend. Ferner bemühte sich der Beschuldigte um eine Berufsausübungsbewilligung im Kanton AB.________, wel- che allerdings abgelehnt wurde (pag. 18 047 ff.). Der Beschuldigte scheint aus der Vergangenheit gelernt zu haben und ihm kann eine günstige Prognose gestellt werden. Die Geldstrafe ist daher bedingt auszusprechen. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). 28. Konkretes Strafmass Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 210.00, ausmachend CHF 37'800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 29. Übertretungsbusse 29.1 Vorbemerkungen Mangels Gleichartigkeit der Strafen ist für den Schuldspruch der Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz (Art. 47 Abs. 1 Bst. a GesG/BE) eine separate Über- tretungsbusse auszusprechen. Nach Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse je nach den Verhältnis- sen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden ange- messen ist. Für die Bussenhöhe ist nach wie vor primär das Verschulden und se- kundär die finanziellen Verhältnisse massgebend. Im Unterschied zu den Geldstra- fen erfordert das Gesetz bei Bussen nicht, dass das Gericht ausweist, wie stark das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse bei der Bussenbemessung ge- wichtet wurden. Diese fehlende Transparenz zeichnet das der Busse zugrundelie- gende sog. Geldsummensystem gegenüber dem Tagessatzsystem aus. Zunächst ist somit wie bei Verbrechen und Vergehen das Verschulden gemäss Art. 47 StGB zu bestimmen. Es sind somit die tatbezogenen (Tatschwere, Tatmotiv etc.) und die täterbezogenen Komponenten (Vorleben, Nachtatverhalten etc.) zu beachten. Im 51 Rahmen des Letzteren werden auch «persönliche Verhältnisse» wie etwa Famili- enstand, Beruf, Gesundheit und Bildungsstand, die für das Mass des Verschuldens relevant sind, berücksichtigt. Die diesbezüglichen «persönlichen Verhältnisse» wei- sen einen Bezug zum kriminellen Verhalten auf und unterscheiden sich damit von den «persönlichen Verhältnissen» im Sinne von Art. 106 Abs. 3 StGB, die sich le- diglich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beziehen. Da monetäre Strafen Personen je nach ihren finanziellen Verhältnissen in unterschiedlichem Mass tref- fen, ist die Bussenhöhe so zu bemessen, dass der Täter sie in einer Intensität spürt, die seinem Verschulden entspricht (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 19 f. zu Art. 106 StGB). Da – wie erläutert – der ordentliche Strafrahmen nur verlassen werden darf, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8), was in casu nicht der Fall ist, ist hinsichtlich der von der Beschuldigten begangenen Übertre- tung von einem Strafrahmen bis zu CHF 50'000.00 auszugehen. 29.2 Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz In Bezug auf die Tätigkeit des Beschuldigten ohne Berufsausübungsbewilligung stufte die Vorinstanz das Ausmass des verschuldeten Taterfolgs als mittel bis schwer ein (pag. 18 207, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz fällt auch nach Ansicht der Kammer unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolges ins Gewicht, dass der Beschuldigte, soweit vorliegend noch relevant, die Praxis während rund zweier Jahre ohne die erforderliche Berufsausü- bungsbewilligung führte und in dieser Zeit eine Vielzahl von Patienten behandelte. Jedoch ist das objektive Tatverschulden angesichts der Dauer der unerlaubten Tätigkeit von etwa 23 Monaten und des Umstands, dass innerhalb des breiten Spektrums der von Art. 47 Abs. 1 Bst. a GesG/BE erfassten Verhaltensweisen auch Fälle denkbar sind, in welchen die unbewilligte selbständige Ausübung in deutlich intensiverem Umfang erfolgt, ist das objektive Tatverschulden als gerade noch leicht einzustufen. Zum subjektiven Tatverschulden ist zu bemerken, dass der Beschuldigte eventual- vorsätzlich handelte und in Kauf nahm, gegen die Bestimmungen des Gesund- heitsgesetzes des Kantons Bern zu verstossen, welche insbesondere dem Schutz von Patienten vor unqualifizierten Behandlungen dienen. Dieser Umstand ist, ent- gegen der Vorinstanz (pag. 18 208, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Gestützt auf die vorstehenden Erwä- gungen wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten leicht. 29.3 Wirtschaftliche Verhältnisse Zu diesem Punkt äussert sich die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung der Übertretungsbusse nicht. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB sind die persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen, wobei damit die finanzielle Situati- on gemeint ist. Hierzu wird auf die Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhält- nissen des Beschuldigten bei der Festlegung der Höhe des Tagessatzes verwiesen (vgl. Ziff. 26. hiervor). Demnach erzielt der Beschuldigte ein monatliches Einkom- men von ca. CHF 9'000.00, das steuerbare Vermögen liegt bei über 52 CHF 777'000.00. Der Beschuldigte ist verheiratet, seine Kinder sind erwachsen. Daraus folgt, dass der Beschuldigte in guten finanziellen Verhältnissen lebt. 29.4 Fazit Unter Berücksichtigung des leichten Tatverschuldens sowie der finanziellen Situa- tion des Beschuldigten, insbesondere auch in Anbetracht der guten Vermögens- verhältnisse, erachtet das Gericht für die Widerhandlung gegen das Gesundheits- gesetz eine Übertretungsbusse von CHF 12'000.00 als dem Verschulden des Be- schuldigten angemessen. 29.5 Ersatzfreiheitsstrafe Gemäss Art. 1 Abs. 1 KStrG und mangels anderslautender spezialgesetzlicher Be- stimmung findet Art. 106 StGB vorliegend Anwendung. Gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB ist vorliegenden eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen auszufällen. 29.6 Fazit Strafzumessung Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen zu CHF 210.00, ausmachend CHF 37'800.00, sowie zu einer Übertre- tungsbusse von CHF 12'000.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse beträgt 120 Tage. V. Zivilklage 30. Erwägungen der Kammer Zu den allgemeinen Grundlagen der Zivilklage kann auf die korrekten vorinstanzli- chen Ausführungen verwiesen werden (vgl. pag. 18 210 f., S. 56 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). Der Kammer ist allerdings eine Überprüfung der Schadenersatzforderung, aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots und mangels eigenständiger Berufung der Straf- und Zivilklägerin, verwehrt (vgl. Ziff. I.6. hiervor), weshalb die Zivilforderung der Straf- und Zivilklägerin auch obe- rinstanzlich auf den Zivilweg zu verweisen ist. VI. Einziehung und Ersatzforderung 31. Erwägungen der Kammer Es ist wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 18 212, S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ob auf eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 50 Abs. 2 GesG/BE überhaupt erkannt werden kann, wenn eine Einziehung weder erfolgt noch beantragt und überdies im selbigen Verfahren Zivil- ansprüche geltend gemacht worden sind, die sich auf dieselben Forderungen be- ziehen, kann vorliegend offen bleiben. Da es in diesem Punkt das Verschlechte- rungsverbot zu berücksichtigen gilt (vgl. Ziff. I.6. hiervor), kann die Kammer auf keine Ersatzforderung erkennen. 53 VII. Kosten und Entschädigung 32. Verfahrenskosten Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4 VStrR, nach den Art. 417 bis Art. 428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). 32.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Ver- fahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfahren ge- führt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskos- ten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Betreffend die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten kann auf die vor- instanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 18 213 f., S. 59 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens rechtfertigt sich eine Auferlegung der auf die Teileinstellung und den Teilfreispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern im Umfang von 1/10. Der Beschuldigte hat demnach 9/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'536.00, zu tragen. Die verblei- benden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 1/10, ausmachend CHF 281.00, trägt der Kanton Bern. 32.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte forderte vorliegend als Hauptantrag Freisprüche in allen ange- klagten Punkten, eventualiter den Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung bzw. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz bzw. vom Vor- wurf der Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz, subeventualiter ein Schuldspruch der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und von einer Bestra- fung sei abzusehen, subeventualiter ein Schuldspruch der Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz und die Verurteilung zu einer Busse von CHF 500.00 (pag. 18 238). Die Generalstaatsanwaltschaft demgegenüber beantragte drei Schuld- sprüche und die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Busse von CHF 12'000.00. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich nach Ansicht der Kammer ebenfalls eine Aufteilung der oberin- stanzlichen Verfahrenskosten von 1/10 an den Kanton Bern und von 9/10 an den Beschuldigten. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf eine Pauschalgebühr von ins- gesamt CHF 3'000.00 bestimmt (Art. 24 Abs. 1 Bst. c des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018). Davon werden dem 54 Beschuldigten die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 2'700.00, auferlegt. Die verbleibenden oberinstanzli- chen Verfahrenskosten im Umfang von 1/10, ausmachend CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. 33. Entschädigung der privaten Verteidigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ih- rer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Allfällige Ansprüche auf Ent- schädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Arti- keln 429 bis 434 (Art. 436 Abs. 1 StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Nicht jeder Auf- wand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist jedoch zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebenen Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine an- gemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet sowie effizient erbringen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2; 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.1; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Bei der Verteidigung des Beschuldigten handelt es sich um ein privates Mandat. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach dem Kantonalen An- waltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. d PKV beträgt das Honorar vor dem Kanto- nalen Wirtschaftsstrafgericht CHF 2'000.00 bis CHF 80'000.00. In Rechtsmittelver- fahren beträgt es 10% bis 50% des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG). Der Parteikosten- ersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). 33.1 Erstinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte beantragt eine Entschädigung für den durch die Verteidigung von Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Aufwand (S. 12 der Berufungserklärung; pag. 18 299). Der Beschuldigte war im erstinstanz- lichen Verfahren anwaltlich vertreten und hat zufolge der Teileinstellung und des Teilfreispruchs vom Vorwurf der Urkundenfälschung Anspruch auf Ersatz der Ver- teidigungskosten im Umfang von einem Zehntel. Rechtsanwalt B.________ macht mit Kostennote, welche anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Akten erkannt wurde (pag. 18 055) für das erstinstanzliche Verfahren einen Auf- wand von CHF 8'584.75 (Zeitaufwand: 25.97 Stunden zu je CHF 300.00; Fahrspe- 55 sen: CHF 180.00; Mehrwertsteuer: jeweils zuzüglich 7.7%, ausmachend CHF 613.75) geltend (pag. 18 110 f.), was angemessen erscheint. Von der Prozessent- schädigung in der Höhe von CHF 8'584.75 sind dem Beschuldigten rund 1/10, ausmachend CHF 850.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), als Entschädigung auszu- richten. 33.2 Oberinstanzliches Verfahren Ferner ist dem Beschuldigten auch eine Entschädigung für die Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren auszurichten (Art. 429 Abs. 2 StPO). Gemäss Kosten- note vom 19. September 2022 (pag. 18 334 ff.) macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 29.87 Stunden geltend. Die Kammer erachtet diesen Aufwand im oberinstanzlichen Verfahren – in Anbetracht der genannten massgeblichen Kri- terien, des unveränderten Verfahrensgegenstandes und vor allem in Bezug auf den bereits erstinstanzlich betriebenen Zeitaufwand von über 25 Stunden – als deutlich übersetzt. Mit Blick auf die oben erwähnten Bestimmungen ist es folglich angezeigt, die den Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV bei Weitem übersteigende Entschä- digungsforderung des Beschuldigten auf ein vertretbares Mass zu kürzen. Die Bedeutung der Strafsache ist aus objektiver Sicht unterdurchschnittlich zu be- werten. Vorliegend bewegt sich die strafrechtlich zu befürchtenden Strafe auf Geldstrafe von 180 Tagessätzen und Busse von CHF 12'000.00. Der Aktenumfang ist eher gering und inhaltlich sehr überschaubar. Im oberinstanzlichen Verfahren ergaben sich keine neuen tatsächlichen und rechtlichen Abklärungen, die nicht be- reits für das erstinstanzlichen Verfahren relevant gewesen wären. Die Schwierigkeit des Berufungsverfahrens erweist sich damit als unterdurchschnittlich und der obe- rinstanzlich gebotene Zeitaufwand ist wesentlich tiefer anzusetzen. Für die Beru- fung inkl. 13-seitiger Berufungserklärung gemäss der von Rechtsanwalt B.________ eingereichten detaillierten Zusammenstellung der erbrachten Leistun- gen (pag. 18 334 ff.) im Umfang von 10 Stunden ist eine Kürzung um 3 Stunden auf 7 Stunden angemessen. Aus demselben Grund ist auch der Aufwand für die 6- seitige Replik inklusive Mail an den Klienten und Studium des Schreibens des Obergerichts des Kantons Bern um 3 Stunden auf 3.25 Stunden zu kürzen. Über- dies werden mit Positionen vom 4. Juni 2021 eine Mail von/an den Klienten und vom 7. Juni 2021 das Studium des Schreibens des Kantonalen Wirtschaftsstrafge- richts geltend gemacht. Allerdings lassen sich diese Aufwendungen gestützt auf die Akten nicht nachvollziehen, zumal die Berufungsanmeldung durch die Verteidigung erst am 7. Juni 2021 erfolgte. Sie sind im gesamten Umfang von 0.75 Stunden zu kürzen. Nicht nachvollziehbar und im Umfang von 0.17 Stunden zu kürzen ist ebenfalls die Position Aktenstudium/Mail an Klient vom 21. Juni 2021, da die Urteilsbegründung der Vorinstanz, datierend vom 8. Juli 2021, den Parteien erst am 9. Juli 2021 zuge- stellt wurde (pag. 18 222). Auch sind die Telefonate von und an «Frau T.________», wobei es sich um die Ehefrau des Beschuldigten handelt dürfte (vgl. pag. 18 018 ff.; pag. 01 001 012 ff.), vom 16. Juli 2021 und vom 25. Januar 2022 im Umfang von 0.33 Stunden nicht zu berücksichtigen. Am 16. Juli 2021 findet sich die Position «Studium Schreiben Obergericht BE», wobei aus den Akten hervor- geht, dass der Verteidigung das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung 56 zugestellt wurde (pag. 18 231). Diese Position ist um Umfang von 0.17 Stunden zum Abzug zu bringen, da das Studium des Protokolls bereits in der Position «Ak- tenstudium» vom 19. Juli 2021 enthalten ist. Am 25. Oktober 2021 werden 0.5 Stunden mit der Angabe «Aktenstudium/Brief an OG BE/Mail an Klient» geltend gemacht. Allerdings beinhaltet das Schreiben vom 25. Oktober 2021 das Einver- ständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens sowie Ausführungen dazu, dass die weiteren Beweisanträge durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst worden seien (pag. 18 291). Auch diese Position ist vollumfänglich zu kürzen, da weder Aktenstudium notwendig noch das Weiterleiten an die Klientschaft vergütet wird. Nicht nachvollziehbar und zu kürzen ist ferner die Position «Aktenstudi- um/Mail an Klient» vom 21. Dezember 2021 um 0.5 Stunden, zumal der Verteidi- gung mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 Frist zur Replik und Stellungnahme zur Begründung der Anschlussberufung erteilt, die Verteidigung mit Schreiben vom 10. Januar 2022 lediglich um Fristverlängerung ersuchte (pag. 18 309 ff.) und das Studium der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft sowie das Akten- studium am 21. und 22. Dezember 2021 aufgeführt sind. Schliesslich wird am 3. Februar 2022 unter dem Titel «Aktenstudium/Mail an Klient» ein Aufwand von 0.25 Stunden aufgeführt. In Anbetracht der Tatsache, dass die Verfahrensleitung den Parteien mit Verfügung vom 1. Februar 2022 die Replik des Beschuldigten zustellte und Gelegenheit zur Duplik erteilte (pag. 18 323 f.), ist ein Aktenstudium nicht nachvollziehbar. Auch dieser Aufwand ist vollumfänglich zu kürzen. Gesamthaft er- gibt sich so ein gebotener Aufwand von 21.2 Stunden und beträgt die Entschädi- gung der privaten Verteidigung im Rechtsmittelverfahren ca. 84% der erstinstanz- lich zugesprochenen Entschädigung (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV), was ange- sichts der konkreten Umstände gerade noch vertretbar erscheint. Von der Ent- schädigung in der Höhe von CHF 6'849.70 (Zeitaufwand: 21.2 Stunden zu je CHF 300.00; Mehrwertsteuer: jeweils zuzüglich 7.7%, ausmachend CHF 489.70) sind dem Beschuldigten wiederum rund 1/10, ausmachend CHF 680.00 (inkl. MwSt.), als Entschädigung auszurichten. 34. Verfügungen Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten und mit Ent- schädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafver- fahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die gemäss Ziff. 33 hiervor dem Beschuldigten für beide Instanzen auszu- richtende Entschädigung von insgesamt CHF 1'530.00 wird mit den ihm auferleg- ten Verfahrenskosten von insgesamt CHF 5'236.00 verrechnet. Die vom Beschul- digten zu tragenden Verfahrenskosten belaufen sich danach noch auf CHF 3'706.00. 57 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1. Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz, mehrfach begangen durch Herstellen und Inverkehrbringen von Heilmitteln ohne Berechtigung in der Zeit von 17. Oktober 2015 bis am 2. Juni 2016 in E.________ (Ortschaft); 2. Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz des Kantons Bern (fehlende Berufs- ausübungsbewilligung), begangen in der Zeit von 17. Oktober 2017 bis am 2. Juni 2018 in E.________ (Ortschaft) wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. II. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeb- lich begangen in der Zeit von 28. Juli 2012 bis am 14. Mai 2014 und von 27. November 2019 bis am 20. Januar 2020 in E.________ (Ortschaft). III. 1. Der Kanton Bern entrichtet A.________ für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung, bestimmt auf CHF 850.00 (inkl. Auslagen und MwSt.). 2. Der Kanton Bern entrichtet A.________ für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung, bestimmt auf CHF 680.00 (inkl. MwSt.). 3. Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/10), bestimmt auf CHF 281.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 4. Die anteilmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/10), bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 58 IV. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit von 15. Mai 2014 bis am 26. November 2019 in E.________ (Ortschaft); 2. der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz, mehrfach begangen durch Herstel- len und Inverkehrbringen von Heilmitteln ohne Berechtigung in der Zeit von 3. Juni 2016 bis am 26. Mai 2020 in E.________ (Ortschaft); 3. der Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz des Kantons Bern (fehlende Berufsausübungsbewilligung), begangen in der Zeit von 3. Juni 2018 bis am 26. Mai 2020 in E.________ (Ortschaft); und in Anwendung der Artikel 21, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, Art. 106, 251 Ziff. 1, 333 StGB 86 Abs. 1 Bst. a HMG 47 Abs. 1 Bst. a GesG/BE 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 210.00, ausmachend total CHF 37'800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 12'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 120 Tage festge- setzt. 3. Zu den anteilmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (9/10), ausmachend CHF 2'536.00. 4. Zu den anteilmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (9/10), ausmachend CHF 2'700.00. 59 V. Betreffend die Zivilklage wird in Anwendung von Art. 41 ff. OR und Art. 126 Abs. 2 StPO erkannt: 1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird auf den Zivilweg verwie- sen. 2. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausge- schieden. VI. Die Entschädigungen für das erst- und oberinstanzliche Verfahren gemäss Ziff. III hiervor werden mit den A.________ auferlegten erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. IV.3 und Ziff. IV.4 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die von A.________ zu tragenden Verfahrenskosten belaufen sich danach noch auf insgesamt CHF 3'706.00. VII. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin, v.d. Staatsanwalt D.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem S.________ (Amt) des Kantons G.________ (nur Dispositiv, innert 10 Tagen) - der Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut (Dispositiv und Urteilsbegründung, innert 10 Tagen) - der U.________ (Direktion), V.________ (Amt) (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 60 Bern, 31. Oktober 2022 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Bucher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 61