2. Zu einer Landesverweisung von sechs Jahren. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 13'835.20. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4'500.00. III. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person, Rechtsanwältin B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz