Art. 22 Abs. 1, 40, 43, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, 122, 166 StGB, Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG, Art. 19a BetmG, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie der Schuldsprüche gemäss Ziffer I.1.1. und I.1.2. hiervor verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten. Davon sind 9 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 20 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. 59 Die Polizeihaft von einem Tag wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.