2. und in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1 und 106 StGB und Art. 19a BetmG verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage festgesetzt wurde; 3. weiter beschlossen wurde, das Küchenmesser nach Rechtskraft des Urteils A.________ zurückzugeben wird. II. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 10. Februar 2020 in E.________ z.N. von C.________ und in Anwendung der