57 32.3 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin B.________ mit Honorarnote vom 30. Oktober 2022 einen Aufwand von 23.54 Stunden geltend (pag. 579 f.). Der angegebene Aufwand scheint grundsätzlich angemessen, wobei zufolge kürzerer Dauer der Berufungsverhandlung eine Kürzung um zwei Stunden erfolgt.