Rechtsanwältin B.________ ist für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 6'536.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6'536.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im Umfang von 1'497.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).