56 31. Verfahrenskosten 31.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'835.20 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte wird auch oberinstanzlich schuldig gesprochen.