Angesichts dessen, des leichten Verschuldens des Beschuldigten sowie angesichts der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 29 Monaten ist die Dauer der Landesverweisung am untersten Rand, mithin bei sechs Jahren, anzusetzen. Dies scheint auch mit Blick auf die privaten Interessen des Beschuldigten an einer Rückkehr in die Schweiz (Familie, Freunde etc.) angemessen. 30.7 Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Beim Aussprechen einer Landesverweisung ist auch zu prüfen, ob im Weiteren eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem zu erfolgen hat (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5).