Die Kammer stufte das Verschulden des Beschuldigten als leicht ein und legte die Freiheitsstrafe auf insgesamt 29 Monate fest (vgl. Ziff. IV.20 ff. hiervor). Der Beschuldigte beging die versuchte schwere Körperverletzung aus nichtigem Grund, ging er doch nach der verbalen und tätlichen Auseinandersetzung mit dem Opfer nach Hause und kehrte wieder zurück. Angesichts dessen, des leichten Verschuldens des Beschuldigten sowie angesichts der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 29 Monaten ist die Dauer der Landesverweisung am untersten Rand, mithin bei sechs Jahren, anzusetzen.