55 cher Aufforderung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen, schuldig erklärt, wobei einzig die (versuchte) schwere Körperverletzung eine Katalogtat gemäss Art. 66a StGB darstellt. Das Gesetz sieht hierfür eine Strafandrohung bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Die Kammer stufte das Verschulden des Beschuldigten als leicht ein und legte die Freiheitsstrafe auf insgesamt 29 Monate fest (vgl. Ziff.