aStGB entfällt mangels schweren persönlichen Härtefalls. 30.5 Vollzugshindernisse Vorliegend sind keine völkerrechtlichen Verpflichtungen erkennbar, die mit der Landesverweisung des Beschuldigten unmittelbar in Konflikt stehen, und den Akten sind auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach dem Beschuldigten im Falle einer Rückschaffung nach Nordmazedonien Folter oder andere unmenschliche Behandlung drohen würde. 30.6 Dauer der Landesverweisung Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von fünf bis fünfzehn Jahren vor.