Die Kammer hat durchaus bedacht, dass die Landesverweisung den Beschuldigten hart trifft. Die lange Anwesenheit in der Schweiz und die konkreten familiären Verhältnisse vermögen jedoch für sich allein einen persönlichen Härtefall – angesichts des Umstandes, dass alle weiteren Kriterien negativ zu werten sind – letztlich nicht zu rechtfertigen. Auch die Ehefrau besitzt die nordmazedonische Staatsangehörigkeit und spricht die Landessprache. Zudem hat die Ehefrau des Beschuldigten – wie der Beschuldigte selber – Verbindungen zu Nordmazedonien. Die