Die Mutter und Geschwister des Beschuldigten, die Ehefrau und die zwei Kinder leben in der Schweiz. Er lebt mit der Ehefrau und den zwei Kindern bei seiner Mutter in der Wohnung. Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten befindet sich ganz offensichtlich in der Schweiz und er ist hier in familiärer Hinsicht persönlich stark verwurzelt. Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für die Betroffenen.