Der Sohn kommt im Sommer 2023 in den Kindergarten. Der Beschuldigte lebt mit seiner Mutter und temporär mit seiner Schwester und seiner Familie in der gleichen Wohnung. Darüber, dass die Mutter auf den Beschuldigten gesundheitlich angewiesen wäre und eine allfällige Hilfe nicht von der Schwester übernommen werden könnte, ist nichts bekannt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Mutter zum Sohn oder den Enkelkindern wird weder vorgebracht, noch wäre ein solches ersichtlich (BGE 145 I 227 E. 3.1., 5.3.).