51 30.3.4 Gesundheit Dem Beschuldigten geht es gesundheitlich gut. Er leidet weder an einer schweren Krankheit noch hatte er einen schweren Unfall. Offenbar hatte der Unfall vom 5. Oktober 2022 auch keine weitergehenden Auswirkungen auf seine Gesundheit. Es sind keine gesundheitsrelevanten Anhaltspunkte ersichtlich, welche einer Landesverweisung im Weg stehen würden. Aus medizinischer Sicht ist eine Rückkehr nach Nordmazedonien ohne weiteres zumutbar. 30.3.5 Familie Vorweg ist erneut auf Art. 8 Ziff.