Der Beschuldigte führt selbst aus, er konzentriere sich praktisch nur auf seine Familie. Sein gesellschaftliches Leben spielt sich daher primär in der Familiengemeinschaft ab; in der Schweiz bestehen ausser seiner Mutter, den Schwestern und seiner Ehefrau und den Kindern keine tieferen Beziehungen. Der Beschuldigte spricht Deutsch und Mundart. Dass er über private Beziehungen gesellschaftlicher Natur verfügen würde, welche über eine normale Integration hinausgehen, ist nicht ersichtlich und auch in keiner Weise dargetan (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.1).