Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 6.5.1). Der Beschuldigte hat die Schulbildung in der Schweiz absolviert und eine Lehre als J.________ angefangen, jedoch wieder abgebrochen. Er hat sich im Jahr 2016 mit der I.________ selbständig gemacht und über diese wurde am 30. Oktober 2019 der Konkurs eröffnet (Auszug Zentrales Firmenregister).