48 aber die Berufungsverhandlung abwarten wollen. Für eine Festanstellung bedürfe es einem gültigen Führerausweis. Der Beschuldigte ist seit dem 30. Juli 2018 mit einer aus Mazedonien stammenden Frau, M.________, verheiratet. Diese hat er in Mazedonien kennen gelernt und spricht mit ihr Albanisch. Mittels Familiennachzug ist sie im Jahr 2018 in die Schweiz gekommen. Mit ihr hat er einen Sohn (geb. 28. Februar 2019) und eine Tochter (geb. 28. August 2020) und lebt gemeinsam mit seiner Familie in einer 5-Zimmer-Wohnung in E.________.